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Aktualisiert: 19. Mai 2025
Das alte Staatsrecht, wie es wenigstens fuer die roemischen Klientelstaaten massgebend gewesen ist, scheint dem Regenten das letztwillige Verfuegungsrecht ueber sein Reich nicht unbedingt, sondern nur in Ermangelung erbberechtigter Agnaten zugestanden zu haben. Vgl. Gutschmids Anmerkung zu der deutschen Uebersetzung von S. Sharper, Geschichte Aegyptens. Bd. 2, S. 17.
Herr Benoist-Champy trat an den Tisch, nahm ein ziemlich umfangreiches Dokument aus der Mappe und sagte: „Eure Majestät erklären also hier vor dem Herrn Francois Achille Bazaine, Marschall von Frankreich, und vor mir, daß dieses Document, dessen Inhalt Ihnen wohl bekannt ist, Ihre letztwillige Verfügung über Ihr Privatvermögen enthält, und daß alle darin enthaltenen Bestimmungen im Falle Ihres Todes gültig und unantastbar sein sollen, und wollen in unserer Gegenwart aus völlig freiem Willen und eigenem Entschluß dies durch Ihre Namensunterschrift bekräftigen?“
Die Dinge lagen so, daß liquidiert werden, daß die Firma verschwinden sollte, und zwar binnen eines Jahres; dies war des Senators letztwillige Bestimmung. Frau Permaneder zeigte sich heftig bewegt hierüber. »Und Johann, und der kleine Johann, und Hanno?!« fragte sie ... Die Tatsache, daß ihr Bruder über seinen Sohn und einzigen Erben hinweggegangen war, daß er für ihn nicht hatte die Firma am Leben erhalten wollen, enttäuschte und schmerzte sie sehr. Manche Stunde weinte sie darüber, daß man sich des ehrwürdigen Firmenschildes, dieses durch vier Generationen überlieferten Kleinods, entäußern, daß man seine Geschichte abschließen sollte, während doch ein natürlicher Erbfolger vorhanden war. Aber dann tröstete sie sich damit, daß das Ende der Firma ja nicht geradezu dasjenige der Familie sei, und daß ihr Neffe eben ein junges und neues Werk werde beginnen müssen, um seinem hohen Berufe nachzukommen, der ja darin bestand, dem Namen seiner Väter Glanz und Klang zu erhalten und die Familie zu neuer Blüte zu bringen. Nicht umsonst besaß er soviel
Endlich dreizehntens: wird die billige Denkungsart geliebtester Enkel – gegen alle die beträchtlichen übergroßen Vortheile, welche diese dermalige Entsagung auf die bisherigen, rechtlichen, so eben erwähnten Ansprüche gewährt und in der Folge noch mehr gewähren wird – in der Verpflichtung nur einen geringen Ersatz erblicken, außer der Befriedigung der erwähnten Forderungen auf alle und jede Einsprüche auf letztwillige Verfügungen der Frau Gräfin Wittwe Excellenz zu verzichten, auch alle Vermächtnisse und Schenkungen – wie sie immer heißen mögen, und wie die Hochgenannte über das, was ihr von dem Ihrigen verbleibt, verfügen möge – unverbrüchlich zu halten und feierlichst und verbindlichst allen und jeden Ansprüchen und Einsprüchen entsagen, ebenso der überlebenden Dienerschaft nebst standesmäßigem Trauergeld ihre Jahresgehalte fortzahlen. – Herr Graf, ich bin zu Ende.
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