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Das alte Staatsrecht, wie es wenigstens fuer die roemischen Klientelstaaten massgebend gewesen ist, scheint dem Regenten das letztwillige Verfuegungsrecht ueber sein Reich nicht unbedingt, sondern nur in Ermangelung erbberechtigter Agnaten zugestanden zu haben. Vgl. Gutschmids Anmerkung zu der deutschen Uebersetzung von S. Sharper, Geschichte Aegyptens. Bd. 2, S. 17.