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Aktualisiert: 14. Mai 2025
Wer aber nicht mit Extrapost und mit eigener Equipage, sondern mit gedungenen, oder =gemietheten Pferden= reiset; muß sich mit der Post, oder mit allen den Poststationen, welche er auf seinem Wege berührt, abfinden und das sogenannte, landesherrlich bestimmte =Stationsgeld= erlegen.
Jahres seit dem Bestehen der Optischen Werkstätte den Beamten und der Arbeiterschaft dieser und des Glaswerks die Einrichtungen bekannt, welche behufs endgültiger Ordnung der Verfassung beider Firmen, sowie behufs Regelung des Wirkungskreises der CARL ZEISS-Stiftung überhaupt, getroffen worden sind indem ich sämtlichen Betriebsangehörigen das nunmehr festgestellte und landesherrlich bestätigte
Juli 1891 die von ERNST ABBE schon 1886 geplante, im Mai 1889 zustande gekommene »Carl Zeiss-Stiftung« alleinige Inhaberin der Optischen Werkstätte und Mitinhaberin des Glaswerks von Schott & Gen. wurde. Das Statut der Stiftung wurde am 26. Juli 1896 von ERNST ABBE vollzogen, am 16. August 1896 landesherrlich bestätigt.
Das Extra-Postwesen ist lediglich eine besondere Polizei-Einrichtung eines Landes, worin schon ordinäre Posten sind, wodurch Reisende, welche mit den ordinären Posten nicht reisen wollen und können, auf eine postmäßige Art, von Station zu Station, durch die, für ordinäre Posten bestimmten Pferde und Postillons, unter der Direction der Postmeister, für ein landesherrlich bestimmtes Fuhrlohn und für festgesetzte Gebühren, fortgeschaft werden.
Mai 1889 begründete, unterm 21. Mai 1889 landesherrlich bestätigte und mit dem Recht der juristischen Person bekleidete »Carl Zeiss-Stiftung zu Jena« am 1.
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