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Aktualisiert: 21. Juni 2025


Verwendung dem autorisierenden Staate nicht angehörender Kaper. Eine besondere Beachtung hat auch in der neueren Litteratur die Frage gefunden, in welcher Rechtslage sich ein von einem anderen als seinem Heimatstaate autorisierter Kaper befindet. Die Meinungen sind sehr geteilt. Man sah bis ins 19.

Die Zurückführung Eduards IV. nach England mit Hilfe der hansischen Kaper S. 118. Das hansische Verkehrsverbot S. 119. Der Seekrieg 1471 und 1472 S. 119. Friedensstimmung in England S. 121. Verhandlungen zu Utrecht im Juli und September 1473 S. 122. Bestätigung der Abmachungen durch König und Parlament S. 124. Friedensschluß im Februar 1474 S. 125. Widerstand Danzigs gegen den Vertrag S. 126.

Wilhelm nahm nun wieder die Partie Shakespeares und zeigte, daß er für Insulaner geschrieben habe, für Engländer, die selbst im Hintergrunde nur Schiffe und Seereisen, die Küste von Frankreich und Kaper zu sehen gewohnt sind, und daß, was jenen etwas ganz Gewöhnliches sei, uns schon zerstreue und verwirre.

Ein Schiff, das sich von beiden kriegführenden Staaten zur Kaperei autorisieren lässt, kann nicht als Kaper angesehen werden, da seine Aktion eines in ihr objektivierten politischen Zweckes vollständig ermangelt.

Quellen. Die Kaperei als Lebenserscheinung gehört der Vergangenheit an, wenn sie auch als Rechtsinstitut noch in gewissem Umfange fortbesteht. In keinem der grossen Kriege seit Ausgang der napoleonischen Aera sind Kaper verwendet worden. Die letzten Kapereireglements sind im Anfange des 19. Jahrhunderts erlassen worden. Eine Fortbildung des gewohnheitsrechtlichen Völkerrechts kann daher im 19.

Unter den Tatbeständen, die man als Quasipiraterie charakterisiert hat, ist nicht ein einziger, der nicht von anderen als wahre Piraterie bezeichnet worden wäre. Daß der ganze Begriff der Quasipiraterie ein verfehlter ist, bedarf hiernach kaum noch der Erwähnung. Kriegsschiffe und Kaper aufständischer Parteien. I. Skizzierung des Rechtszustandes.

Ordonnanz vom 20. Juni 1801. Versuch über Kaper, 1795. Die zahlreichen, meist tendenziösen, modernen Schriften über das Thema erreichen Martens’ Abhandlung weder an Vollständigkeit noch an Durchdringung des Materials. Der Rechtszustand. Piraterie und Kaperei.

Die Litteratur betrachtet durchweg die mehrfache Autorisierung als einen nicht zu duldenden Missstand; als Piraten sieht sie den Kaper entweder gar nicht oder nur dann an, wenn die Markbriefe nicht von dem Heimatstaat und dessen Kriegsverbündeten ausgestellt sind.

Die Räubereien dieser dänischen Kaper, unter denen die englische Schiffahrt schwer zu leiden hatte , während die Hansen ihren Verkehr fast ungestört fortsetzen konnten, erregten in den englischen Handelskreisen große Erbitterung.

Diese Spekulation schien nicht übel ersonnen, denn in dem damaligen Kriege Englands mit seinen nordamerikanischen Kolonien hatte es auch mit Frankreich und Spanien gebrochen, und seine Kaper hatten sich einer so großen Anzahl feindlicher Schiffe bemächtigt, daß alle britische Häfen damit angefüllt waren. Es stand zu erwarten, daß sie beim Verkauf würden spottwohlfeil losgeschlagen werden.

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