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Dass in der Tat die togata nur in den Staedten latinischen Rechts spielen durfte, zeigt die Tatsache, dass alle Staedte, in denen unseres Wissens Stuecke des Titinius und Afranius spielen, Setia, Ferentinum, Velitrae, Brundisium nachweislich bis auf den Bundesgenossenkrieg latinisches oder doch bundesgenoessisches Recht gehabt haben.

Die Stuecke bewegen sich in dem buergerlichen Leben der Mittelstaedte Latiums, wie schon die Titel zeigen: 'Die Harfenistin oder das Maedchen von Ferentinum', 'Die Floetenblaeserin', 'Die Juristin', 'Die Walker', und manche einzelne Situationen noch weiter bestaetigen, wie zum Beispiel ein Spiessbuerger sich darin seine Schuhe nach dem Muster der albanischen Koenigssandalen machen laesst.

Aehnliche Auftritte waren in Ferentinum, gleichfalls einer Stadt besten Rechts, ja in der alten und wichtigen latinischen Kolonie Cales vorgefallen.

Man bedauerte nur, dass die drei naechst Anagnia bedeutendsten hernikischen Gemeinden Aletrium, Verulae und Ferentinum nicht auch abgefallen waren; denn da sie die Zumutung, freiwillig in den roemischen Buergerverband einzutreten, hoeflich ablehnten und jeder Vorwand, sie dazu zu noetigen, mangelte, musste man ihnen wohl nicht bloss die Autonomie, sondern selbst das Recht der Tagsatzung und der Ehegemeinschaft auch ferner zugestehen und damit noch einen Schatten der alten hernikischen Eidgenossenschaft uebrig lassen.

Am Ende derselben erfuellte die roemische Buergerschaft in ziemlich geschlossener Masse Latium im weitesten Sinn, die Sabina und einen Teil Kampaniens, so dass sie an der Westkueste noerdlich bis Caere, suedlich bis Cumae reichte; innerhalb dieses Gebiets standen nur wenige Staedte, wie Tibur, Praeneste, Signia, Norba, Ferentinum ausser derselben.