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Aktualisiert: 21. Mai 2025


Dass es nicht bloss Teil-, sondern auch Kurienmarken gab, kann um so weniger bezweifelt werden, als unter den wenigen ueberlieferten roemischen Kuriennamen neben anscheinend gentilizischen, wie zum Beispiel Faucia, auch sicher oertliche, zum Beispiel Veliensis, vorkommen; eine jede derselben umfasste in dieser aeltesten Zeit der Feldgemeinschaft eine Anzahl der Geschlechtsmarken, von denen schon die Rede war.

Dass in aeltester Zeit das Ackerland gemeinschaftlich, wahrscheinlich nach den einzelnen Geschlechtsgenossenschaften, bestellt und erst der Ertrag unter die einzelnen, dem Geschlecht angehoerigen Haeuser verteilt ward, ist bereits angedeutet worden; wie denn Feldgemeinschaft und Geschlechtergemeinde innerlich zusammenhaengen und auch spaeterhin in Rom noch das Zusammenwohnen und Wirtschaften der Mitbesitzer sehr haeufig vorkam ^1.

Es wohnten dort in der fruchtbaren und wasserreichen Hochebene des heutigen Georgien die Iberer, eine tapfere, wohlgeordnete, ackerbauende Nation, deren Geschlechtergaue unter ihren Aeltesten das Land nach Feldgemeinschaft bestellten, ohne Sondereigentum der einzelnen Bauern.

Wenn nicht Grund-, sondern Viehbesitz in Hellas wie in Italien der Ausgangs- und Mittelpunkt alles Privatvermoegens ist, so beruht dies nicht darauf, dass der Ackerbau erst spaeter aufkam, sondern dass er anfaenglich nach dem System der Feldgemeinschaft betrieben ward.

Aus derselben Verfassung geht hervor, dass die grosse Masse des Grundbesitzes aus mittleren Bauernstellen bestand, welche einer Familie zu tun und zu leben gaben und das Halten von Ackervieh sowie die Anwendung des Pfluges gestatteten; das gewoehnliche Flaechenmass dieser roemischen Vollhufe ist nicht mit Sicherheit ermittelt, kann aber, wie schon gesagt ward, schwerlich geringer als zu 20 Morgen angenommen werden. ^1 Die bei der deutschen Feldgemeinschaft vorkommende Verbindung geteilten Eigentums der Genossen und gemeinschaftlicher Bestellung durch die Genossenschaft hat in Italien schwerlich je bestanden.

Dieselbe wurde auch keineswegs erst durch die Aufhebung der Feldgemeinschaft moeglich; denn wie nach dieser der einzelne, konnte vorher das Geschlecht die Mitnutzung seiner Mark abhaengigen Leuten gestatten, und eben damit haengt ohne Zweifel zusammen, dass die roemische Klientel nicht persoenlich war, sondern von Haus aus der Klient mit seinem Geschlecht sich dem Patron und seinem Geschlecht zu Schutz und Treue anbefahl.

Wie zu dem Hause ein Acker, so gehoert zu dem Geschlechtshaus oder Dorf eine Geschlechtsmark, die aber, wie spaeter zu zeigen sein wird, bis in verhaeltnismaessig spaete Zeit noch gleichsam als Hausmark, das heisst nach dem System der Feldgemeinschaft bestellt wurde.

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