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Aktualisiert: 20. Mai 2025


Indem nun endlich die Zahl der jaehrlich zu ernennenden Praetoren von sechs auf acht erhoeht ward, stellte sich die neue Geschaeftsordnung dahin, dass die jaehrlich zu ernennenden zehn hoechsten Beamten waehrend ihres ersten Amtsjahrs als Konsuln oder Praetoren den hauptstaedtischen Geschaeften die beiden Konsuln der Regierung und Verwaltung, zwei der Praetoren der Zivilrechtspflege, die uebrigen sechs der reorganisierten Kriminaljustiz sich widmeten, waehrend ihres zweiten Amtsjahrs als Prokonsuln oder Propraetoren das Kommando in einer der zehn Statthalterschaften: Sizilien, Sardinien, beiden Spanien, Makedonien, Asia, Africa, Narbo, Kilikien und dem italischen Keltenland uebernahmen.

Die Besetzung dieser Aemter blieb der Gemeinde und ward hinsichtlich der Konsuln, vielleicht auch der Volkstribune und der Volksaedilen, nicht beschraenkt; dass fuer die Haelfte der jaehrlich zu ernennenden Praetoren, kurulischen Aedilen und Quaestoren der Imperator ein die Waehler bindendes Vorschlagsrecht erhielt, ward in der Hauptsache schon erwaehnt.

Fuer den aeussersten Fall endlich konnte der Senat jederzeit die Konsuln vom Amt suspendieren, indem nach einer nie rechtlich festgestellten und nie tatsaechlich verletzten Uebung der Eintritt der Diktatur lediglich von dem Beschluss des Senats abhing und die Bestimmung der zu ernennenden Person, obwohl verfassungsmaessig bei dem ernennenden Konsul, doch der Sache nach in der Regel bei dem Senat stand.

Hauptsaechlich aus diesem Grunde wurde die Zahl der Senatoren, die bisher hoechstens sechshundert im Normalbestand betragen hatte und durch die letzten Krisen stark zusammengeschwunden war, durch ausserordentliche Ergaenzung bis auf neunhundert gebracht und zugleich, um sie mindestens auf dieser Hoehe zu halten, die Zahl der jaehrlich zu ernennenden Quaestoren, das heisst der jaehrlich in den Senat eintretenden Mitglieder, von zwanzig auf vierzig erhoeht ^13.

Von diesen beiden Eintrittswegen hob Sulla den ersteren auf durch die wenigstens tatsaechliche Beseitigung der Zensur und aenderte den zweiten dahin ab, dass der gesetzliche Eintritt in den Senat statt an die Aedilitaet an die Quaestur geknuepft und zugleich die Zahl der jaehrlich zu ernennenden Quaestoren auf zwanzig 7 erhoeht ward.

Damit ging dem kuenstlich ineinander gefugten roemischen Verfassungssystem ein fuer dessen eigentuemliche Beamtenkollegialitaet sehr wuenschenswertes Korrektiv verloren und buesste die Regierung, von der das Eintreten der Diktatur, das heisst die Suspension der Konsuln, durchaus und in der Regel auch die Bezeichnung des zu ernennenden Diktators abgehangen hatte, eines ihrer wichtigsten Werkzeuge ein nur unvollkommen ward dasselbe ersetzt durch die vom Senat seitdem in Anspruch genommene Befugnis, in ausserordentlichen Faellen, namentlich bei ploetzlich ausbrechendem Aufstand oder Krieg, den zeitigen hoechsten Beamten gleichsam diktatorische Gewalt zu verleihen durch die Instruktion: nach Ermessen fuer das gemeine Wohl Massregeln zu treffen, und damit einen dem heutigen Standrecht aehnlichen Zustand herbeizufuehren.

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