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Aktualisiert: 11. Mai 2025
Kurfuerst von Sachsen, erteilen, in besonders gnaediger Ruecksicht auf die an Uns ergangene Fuersprache des Doktors Martin Luther, dem Michael Kohlhaas, Rosshaendler aus dem Brandenburgischen, unter der Bedingung, binnen drei Tagen nach Sicht die Waffen, die er ergriffen, niederzulegen, behufs einer erneuerten Untersuchung seiner Sache, freies Geleit nach Dresden; dergestalt zwar, dass, wenn derselbe, wie nicht zu erwarten, bei dem Tribunal zu Dresden mit seiner Klage, der Rappen wegen, abgewiesen werden sollte, gegen ihn, seines eigenmaechtigen Unternehmens wegen, sich selbst Recht zu verschaffen, mit der ganzen Strenge des Gesetzes verfahren werden solle; im entgegengesetzten Fall aber, ihm mit seinem ganzen Haufen, Gnade fuer Recht bewilligt, und voellige Amnestie, seiner in Sachsen ausgeuebten Gewalttaetigkeiten wegen, zugestanden sein solle."
Bald gaben sie vor, dass die Rappen des Kohlhaas, in Folge eines bloss eigenmaechtigen Verfahrens des Schlossvogts und Verwalters, von welchem der Junker nichts oder nur Unvollstaendiges gewusst, auf der Tronkenburg zurueckgehalten worden seien; bald versicherten sie, dass die Tiere schon, bei ihrer Ankunft daselbst, an einem heftigen und gefaehrlichen Husten krank gewesen waeren, und beriefen sich deshalb auf Zeugen, die sie herbeizuschaffen sich anheischig machten; und als sie mit diesen Argumenten, nach weitlaeufigen Untersuchungen und Auseinandersetzungen, aus dem Felde geschlagen waren, brachten sie gar ein kurfuerstliches Edikt bei, worin, vor einem Zeitraum von zwoelf Jahren, einer Viehseuche wegen, die Einfuehrung der Pferde aus dem Brandenburgischen ins Saechsische, in der Tat verboten worden war: zum sonnenklaren Beleg nicht nur der Befugnis, sondern sogar der Verpflichtung des Junkers, die von dem Kohlhaas ueber die Grenze gebrachten Pferde anzuhalten.
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