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Die Verwendung von nichthansischen Faktoren ließ das Gerede berechtigt erscheinen, daß die Hansen mit ihren Privilegien Außenhansen beschützten. Der Kaufmann in England verbot deshalb 1457 bei der hohen Buße von 3 Mark Gold, überhaupt andere Knechte anzunehmen und Handel treiben zu lassen als geborene hansische Bürger . Dieser Beschluß ging aber den Städten zu weit.

Vorrath klagte, daß diese Kaufleute besonders Bürgerbriefe von der Jungstadt Danzig vorzeigten, und warnte vor der Aufnahme von Außenhansen ins Bürgerrecht . Vor ihrer Heimkehr ordneten die hansischen Gesandten noch eine wichtige Angelegenheit.

Sie gaben dem Londoner Kontor neue Statuten, durch welche die Kaufleute und Schiffer angewiesen wurden, die Privilegien genau innezuhalten und Außenhansen in ihre Genossenschaft nicht aufzunehmen. Außerdem wurde ihnen streng befohlen, Übergriffe von englischen Städten und Beamten nicht zu dulden, sondern sie sofort dem Kontor mitzuteilen . 1: HR. I 5 n. 685; vgl. Daenell I S. 169, auch II S. 2.

Sie beschränkten die Privilegien aber nicht bloß auf geborene hansische Bürger . Als 1498 der Antrag gestellt wurde, Außenhansen überhaupt nicht mehr in das Bürgerrecht aufzunehmen, opponierten die Preußen so heftig, daß man den Vorschlag fallen lassen mußte .