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Aktualisiert: 2. Juni 2025
In den Stiftungsbetrieben soll die Ungebühr nicht einreißen, die in der Großindustrie vielfach zu finden ist, daß eine exorbitante Dotierung der leitenden Personen, außer allem Verhältnis zum objektiven wirtschaftlichen Wert ihrer Arbeitsleistung, in groben Kontrast tritt zu der notwendigerweise bescheidenen Entlohnung der Tätigkeit der großen Mehrzahl.
Daraus folgt, daß also in den 8 Stunden, die sie in der zweiten Periode gelaufen sind, die Arbeitsleistung ungefähr dieselbe gewesen sein muß, wie in der vorangegangenen 9 Stunden-Periode.
Sich selbst in Betrieb setzen, eine Maschine sein, die möglichst viel Räder in Bewegung setzt, mit der Feuerung haushalten und bei der größten Arbeitsleistung den kleinsten Kräfteverbrauch erzielen, ist das nicht Teilnahme genug?« Der kleine, schmale, hübsche Mensch mit dem rosenroten Gesicht sprach ruhig und überlegen, mit einer Verhaltenheit, als wolle er Meinung und Gebahren sogleich in Einklang bringen.
Für die Umgrenzung der auf diesen Punkt bezüglichen naturgemäß nicht im einzelnen benennbaren Pflichten finde ich aber zwei Merkmale ganz unentbehrlich, nämlich: erstens, daß auch sie, um »durch den Dienstvertrag begründet« zu sein, jedenfalls eine erkennbare Beziehung haben müssen auf den Gegenstand des ersteren, also auf die vertragsmäßige Arbeitsleistung was durch die Unterordnung auch des 7.
Alle Arbeitsleistung, welche in Gemäßheit des § 5 dieses Statuts oder nach dem Auftrag der Stiftungsverwaltung Staatsbeamte in Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung übernehmen, ist aus Mitteln der letzteren so zu vergüten, daß dem Staat aus der Beteiligung seiner Beamten an der Verwaltung der Stiftung auch nicht indirekt Lasten erwachsen. Titel VIII. Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung.
Die Gesellschaft hat auch für jene Anordnungen, welche die Arbeitsleistung der Bewohner, die Art ihrer Erzwingung und die Aufrechthaltung der Disciplin betreffen, die Genehmigung der österreichischen Regierung einzuhohlen.
bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen den gesamten ohne entsprechende Arbeitsleistung empfangenen Lohn zurückzuerstatten. Schlußbestimmungen.
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