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Aktualisiert: 16. Juli 2025
Was dem Gesetzgeben übrig bleibt, ist also die reine Form der Allgemeinheit oder in der Tat die Tautologie des Bewußtseins, welche dem Inhalt gegenübertritt, und ein Wissen nicht von dem seienden oder eigentlichen Inhalte, sondern von dem Wesen oder der Sichselbstgleichheit desselben ist.
Innerhalb einer so geregelten sozialen Ordnung ist zugleich der freien Initiative der einzelnen Menschen und auch den Interessen der sozialen Allgemeinheit Rechnung getragen; ja es wird den letzteren eben dadurch voll entsprochen, daß die freie Einzel-Initiative in ihren Dienst gestellt wird. Wer seine Arbeit der Leitung eines andern Menschen anzuvertrauen hat, wird bei einer solchen Regelung wissen können, daß das mit dem Leiter gemeinsam Erarbeitete in der möglichst besten Art für den sozialen Organismus, also auch für den Arbeiter selbst, fruchtbar wird. Die hier gemeinte soziale Ordnung wird ein dem gesunden Empfinden der Menschen entsprechendes Verhältnis schaffen zwischen den durch das Rechtsbewußtsein geregelten Verfügungsrechten über in Produktionsmitteln verkörpertes Kapital und menschlicher Arbeitskraft einerseits und den Preisen der durch beides geschaffenen Erzeugnisse andrerseits.
Notwendigkeit und strenge Allgemeinheit sind also sichere Kennzeichen einer Erkenntnis a priori, und gehören auch unzertrennlich zueinander.
Insofern wird vom Einzelnen, als dem Ersten, Unmittelbaren ausgegangen, und dasselbe durch das Urtheil in die Allgemeinheit erhoben, so wie umgekehrt das nur an sich seyende Allgemeine im Einzelnen ins Daseyn heruntersteigt oder ein Für-sich-seyendes wird. Diese Bedeutung des Urtheils ist als der objektive Sinn desselben, und zugleich als die wahre der früheren Formen des Übergangs zu nehmen.
Die objektive Allgemeinheit aber hat ebenso hier nur erst ihre unmittelbare Partikularisation; einer Seits ist sie darum selbst eine bestimmte, gegen welche es höhere Gattungen giebt; anderer Seits ist sie nicht gerade die nächste, d. h. deren Bestimmtheit nicht gerade das Princip der specifischen Besonderheit des Subjekts ist.
Sie ist die »Poesie, die sich kommandieren läßt«. Weil sie der Allgemeinheit entspricht, herrscht sie. Im Theater, im Orchester, im Virtuosen, im Unterricht. Man möchte rufen: meidet die Routine, beginnt jedesmal, als ob ihr nie begonnen hättet, wisset nichts, sondern denkt und fühlet!
Keine Weinschenken, keine Bierhäuser, nirgends ein Bordell, keine Gelegenheit zur Verführung, keine Schlupfwinkel, keine Stätten der Liederlichkeit; jeder ist vielmehr den Blicken der Allgemeinheit ausgesetzt, die ihn entweder zur gewohnten Arbeit zwingt oder ihm nur ein ehrbares Vergnügen gestattet.
Doch an sich ist das Seyn, da es das Seyn des Andern ist, eben dadurch Einheit seiner selbst und des Andern, und hiermit Allgemeinheit; es ist damit zugleich eigentlich nur ein Besonderes, da es Bestimmtes, und in seiner Bestimmtheit sich nicht bloß auf sich Beziehendes ist.
Die Allgemeinheit und die Besonderheit erschienen einer Seits als die Momente des Werdens der Einzelnheit. Aber es ist schon gezeigt worden, daß sie an ihnen selbst der totale Begriff sind, somit in der Einzelnheit nicht in ein Anderes übergehen, sondern daß darin nur gesetzt ist, was sie an und für sich sind.
Denn, weil sie nicht auf Erfahrungsgründe gestützt werden, sondern alles a priori erkannt werden soll, wo alles notwendig ist, so erfordert das Prinzip der Verknüpfung Allgemeinheit und Notwendigkeit, mithin völlige Gewißheit, widrigenfalls gar keine Leitung auf Wahrheit angetroffen wird.
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