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Eduard erkannte ihre Forderung als zu Recht bestehend an und wies wiederholt die Zolleinnehmer an, von den Hansen bei der Ausfuhr englischer Tuche nur den alten, in ihren Privilegien festgesetzten Zoll zu erheben . Daß die Charte von 1303 um die Mitte des Jahrhunderts ein hansisches Spezialprivileg geworden ist, läßt auch die Form erkennen, in der sie seit dieser Zeit den Hansen bestätigt wurde.

Vgl. 2, 41; 5, 1226, 1303, 1339. Es ist ein seltsames Verhaengnis, dass dieses ungemeine, an urspruenglicher poetischer Begabung den meisten, wo nicht allen seinen Vorgaengern weit ueberlegene Talent in eine Zeit gefallen war, in der es selber sich fremd und verwaist fuehlte und infolgedessen in der wunderlichsten Weise sich im Stoffe vergriffen hat.

Mit dem bestehenden Fremdenrecht vollständig brechend, verlieh Eduard I. 1303 allen in England Handel treibenden Kaufleuten ohne Unterschied der Nationalität gegen weitgehende Zollerhöhungen einen umfassenden Freibrief, die sogenannte carta mercatoria.

Die Charte von 1303 hatte aber nicht lange Bestand . Die weitgehende Begünstigung des fremden Handels erregte in dem englischen Kaufmannsstande große Erbitterung und rief nach Eduards I. Tode eine Reaktion hervor. Der schwächliche Eduard II. sah sich bald genötigt, die carta mercatoria aufzuheben und das alte Fremdenrecht wiederherzustellen.

Da sprach zu ihr der Markgraf: "Dazu bin ich, Frau, bereit." Mit allen seinen Mannen schwur ihr da Rüdiger, 1303 Ihr immer treu zu dienen, und daß die Recken hehr Ihr nichts versagen wollten in König Etzels Land, Was ihre Ehre heische: das gelobt' ihr Rüdigers Hand.