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Aktualisiert: 7. Juni 2025
U. B. III n. 112, 195, 198 ähnlich. Wir sehen, die hansischen Kaufleute mußten sich erst verpflichten, den König für den Ausfall voll zu entschädigen, ehe sie von der direkten Zahlung der Subsidie befreit wurden. Auffällig ist auch, daß in den Urkunden jeder Hinweis auf die carta mercatoria fehlt.
Die Charte von 1303 hatte aber nicht lange Bestand . Die weitgehende Begünstigung des fremden Handels erregte in dem englischen Kaufmannsstande große Erbitterung und rief nach Eduards I. Tode eine Reaktion hervor. Der schwächliche Eduard II. sah sich bald genötigt, die carta mercatoria aufzuheben und das alte Fremdenrecht wiederherzustellen.
Bei der Ausfuhr von Tuch war es den hansischen Kaufleuten bisher gelungen, eine über die in der carta mercatoria festgesetzten Zölle hinausgehende Belastung fernzuhalten, obwohl schon unter Eduard III. mehrmals der Versuch gemacht worden war, sie zu den 1347 eingeführten höheren Tuchzöllen heranzuziehen . In der Mitte der achtziger Jahre wurden auch in diesem Punkte die hansischen Privilegien beiseite geschoben.
Am 28. Juni 1354 erneuerte Eduard III. den hansischen Kaufleuten auf drei Jahre einige Bestimmungen der carta mercatoria und die ihnen von Eduard II. verliehenen Freiheiten in einem einzigen Privileg . Diese Verbindung der carta mercatoria mit den hansischen Sonderprivilegien zu einer Privilegiumsurkunde ist seitdem dauernd geblieben .
Der neue König zeigte sich von Anfang an den fremden Kaufleuten, auf deren finanzielle Unterstützung er für seine hochfliegenden Pläne gegen Frankreich zu nicht geringem Teil angewiesen war, sehr gewogen und ließ ihrem Handel stets Schutz und Förderung zuteil werden. Er erneuerte den Fremden nicht bloß die carta mercatoria, sondern erweiterte auch ihre Rechte und Freiheiten .
Mit dem bestehenden Fremdenrecht vollständig brechend, verlieh Eduard I. 1303 allen in England Handel treibenden Kaufleuten ohne Unterschied der Nationalität gegen weitgehende Zollerhöhungen einen umfassenden Freibrief, die sogenannte carta mercatoria.
Eduard III. erkannte wiederholt die Berufung der Hansen auf die Fremdencharte an und befahl seinen Beamten, jene in den dort festgesetzten Freiheiten nicht zu beschränken . Als 1347 der Zoll auf englische Tuche und Worsteds erhöht wurde, verweigerten die hansischen Kaufleute die Leistung der neuen Abgabe und baten den König, sie von dem ungewohnten Zoll, der den Abmachungen der carta mercatoria widersprach, zu befreien.
Zur Probe nur ein Beispiel: auch in den größten Sammlungen, die von großen Fürsten durch viele Jahre sind zusammengebracht worden, findet man oft nicht ein Stück von den bosporischen Königen Ininthimeus, Teiranes, Thotorses – es ist keines im kaiserlichen Kabinet, keines im großherzoglichen, keines im gothaischen und mehren andern; ich habe in meinem Leben keines in Natur gesehen; Herr Baron Herwart, kaiserlicher Gesandter in Konstantinopel, der für das kaiserliche Kabinet durch mehre Jahre in der Nachbarschaft bosporanische Münzen sammelte, und dazu #carta bianca# hatte, war nicht so glücklich, nur eine einzige Münze von diesen drei Königen zu bekommen, und doch finden sich alle drei in der Sammlung – Ihrer Excellenz!
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