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Eine gewohnheitsrechtliche Weiterbildung des völkerrechtlichen Tatbestandes der Piraterie durch eine von politischen Erwägungen geleitete Staatenpraxis ist durch die englische Auffassung sehr erschwert, da sie, zugleich eine Weiterbildung des Common Law, gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Dies ist namentlich für die mit der Kaperei zusammenhängenden Fragen von Bedeutung.

Die vornehmste Erkenntnisquelle des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechtes ist das Verhalten der Staaten. Diuturnus usus, opinio necessitatis können nur auf induktivem Wege aus der Staatenpraxis nachgewiesen werden. Es kommt aber nicht so sehr das tatsächliche Verhalten im einzelnen Falle in Betracht, für das, wie es die Kompliziertheit des Konkreten nicht anders erwarten läßt, regelmäßig eine Vielheit rechtlicher Gesichtspunkte bestimmend ist, ohne daß der Anteil der einzelnen an der Gesamtwirkung immer erkennbar wäre, als vielmehr die autoritative Fixierung der Rechtsüberzeugung in

Hinter dem gleichmäßigen Interesse aller Nationen an der Repression des gemeingefährlichen Unwesens treten die persönlichen Beziehungen des Verbrechers wie die räumlichen des Verbrechens zurück . Aber selbst dieser Satz ist sehr prekärer Natur, und die moderne Staatenpraxis steht ihm zum Teil entgegen .

Dafür spricht nicht allein seine Notwendigkeit und die allgemeine Zustimmung der Literatur , auch der französischen , sondern auch die Staatenpraxis, wie sie namentlich in den neuen deutschenBestimmungen für den Dienst an Bordnunmehr klar erkennbar ist . Ob und unter welchen Umständen bei Nichtbestätigung des Verdachtes der Staat bezw. der Kommandant ohne Verschulden verantwortlich sind, kommt hier nicht in Betracht, da jedenfalls nur ein Fall der Genugtuungs- bezw.

Nicht ganz so sicher ist die Staatenpraxis im Falle, daß die Handlungen der Empörer auch fremde Interessen verletzen oder gefährden, speziell bei Beanspruchung der Rechte Kriegführender gegenüber Neutralen durch sie. Mehrfach haben Großmächte ihr Einschreiten gegen aufständische Kriegsschiffe, die sich der

Für Kaperschiffe revolutionärer Parteien können keine anderen Rechtssätze gelten als für Kriegsschiffe . Denn auch das Kaperunternehmen entbehrt objektiv nicht eines politischen Zweckes. III. Die Staatenpraxis. Ein Kriegsschiff einer aufständischen Partei, das die Gefährdung oder Verletzung ausländischer Interessen streng vermeidet, wird als Pirat weder behandelt noch bezeichnet.