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Ob nicht schon frueher im ganzen Umfange des Reiches die Annahme des roemischen Silbergeldes obligatorisch war, ist ungewiss; auf jeden Fall vertrat die Stelle des Reichsgeldes im ganzen roemischen Gebiet wesentlich das ungemuenzte Gold, um so mehr als die Roemer in allen Provinzen und Klientelstaaten die Goldpraegung untersagt hatten, und hatte der Denar ausser in Italien auch im Cisalpinischen Gallien, in Sizilien, in Spanien und sonst vielfach, namentlich im Westen, gesetzlich oder faktisch sich eingebuergert.

Zwar die roemische Regierung hielt in ihrer streng konservativen Art, abgesehen von einer voruebergehenden, durch die Finanzbedraengnis waehrend des Hannibalischen Krieges veranlassten Goldpraegung, unwandelbar daran fest, ausser dem national-italischen Kupfer nichts als Silber zu schlagen; aber der Verkehr hatte bereits solche Verhaeltnisse angenommen, dass er auch ohne Muenze mit dem Golde nach dem Gewicht auszukommen vermochte.

Was die Provinzen anlangt, so ward in Gemaessheit der grundsaetzlichen Beseitigung der Goldmuenze die Goldpraegung nirgends, auch in den Klientelstaaten nicht gestattet; so dass die Goldpraegung in dieser Zeit nur vorkommt, wo Rom gar nichts zu sagen hatte, namentlich bei den Kelten nordwaerts von den Cevennen und bei den gegen Rom sich auflehnenden Staaten, wie denn die Italiker sowohl wie auch Mithradates Eupator Goldmuenzen schlugen.