United States or Togo ? Vote for the TOP Country of the Week !


Siebzehnte Untersuchung. Einsicht und Denknotwendigkeit 38 Einsicht keinerlei Nötigung. Notwendigkeit, Nichtandersseinkönnen oft nur Folgerung aus der Gewissheit. Das Verhältnis des Enthaltenseins ein Notwendigkeitsverhältnis; aber dieses Notwendigkeitsverhältnis nicht Grund unserer Einsicht in die Wahrheit der betreffenden Urteile.

Das Verhältnis des Enthaltenseins ist das Verhältnis des Allgemeinen zum Besondren. Es ist nicht das einzige, nicht einmal das wichtigste Verhältnis für unser Erkennen.

Das Gesetz des Grundes ist nichts andres, als das Gesetz des Enthaltenseins in seiner Anwendung auf zwei oder mehrere Urteile, die sich wie Grund und Folge verhalten. Natürlich kann das Gesetz des Grundes ebensowenig wie das des Enthaltenseins zu einer Erweiterung unserer Erkenntnisse dienen und hat deshalb, wie dieses letztere, einen bloss formalen Charakter.

An seine Stelle treten die Gesetze für die Urteile: erstens Gesetz der Übereinstimmung, Form eins und vier; zweitens Gesetz des Enthaltenseins, Form fünf und acht. Drittens Gesetz des Widerspruchs, Form zwei und drei, Form sechs und sieben Gesetze für einzelne Urteile; viertens Gesetz des ausgeschlossenen Dritten für das Verhältnis zweier Urteile zu einander.

Das ist es, was wir betonen möchten. Das Gesetz der Übereinstimmung, des Enthaltenseins und des Widerspruchs sind Gesetze für die Einzelurteile, aber auch die einzigen Gesetze, nach denen die Wahrheit und Falschheit der Einzelurteile bestimmt werden kann. Sie sind in allen ihren Formen, jede für sich genommen, unmittelbar einleuchtend.

Freilich liegt es sehr nahe, alle Urteile für analytische oder Erläuterungsurteile, d. h. auf dem Verhältnis des Enthaltenseins beruhende Urteile zu halten, wenn man bloss auf den gedanklichen Ausdruck der Urteile achtet. Allein diesem gedanklichen Ausdruck, der immerhin als blosse Analyse betrachtet werden mag, liegt eine Synthese zugrunde.

Das, was wir als erste Form des Gesetzes des Widerspruchs bezeichnen können: Das Nichtzugehörige nicht zusprechen oder als zugehörig bejahen, ist natürlich von etwas anderer Art als die dem Verhältnis des Enthaltenseins entsprechende zweite und dritte Form des Gesetzes.

Gesetz der Übereinstimmung: Das Zugehörige muss zugesprochen, darf nicht abgesprochen, das Nichtzugehörige darf nicht zugesprochen, muss abgesprochen werden. Das Gesetz des Enthaltenseins: Das Enthaltene muss zugesprochen, darf nicht abgesprochen, das Nichtenthaltene darf nicht als enthalten zugesprochen, muss abgesprochen werden.

Der Begriff des Enthaltenseins und des analytischen Verfahrens thut unsrem Erkennen nicht genüge; wir müssen ihn ersetzen durch den der Zusammengehörigkeit und der Synthese. Vom Enthaltensein kann nur bei einander über- oder untergeordneten Begriffen die Rede sein; der übergeordnete Begriff ist in dem untergeordneten enthalten.

Da die Folge im Grunde enthalten ist, so gilt natürlich immer: Wenn die Folge, das Enthaltene, nicht vorhanden ist, so ist auch der Grund, das die Folge notwendig Enthaltende, nicht vorhanden. Es handelt sich hier offenbar lediglich um das Verhältnis des Enthaltenseins.