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In diesen beiden Fällen, allgemeiner: in Urteilen, wo es sich um ein Enthaltensein handelt, mag man von einer Denknotwendigkeit reden, aber man darf eben nur dies mit dem Enthaltensein gegebene Notwendigkeitsverhältnis darunter verstehen.

Beides wird nun geleugnet werden müssen. Nur insofern kommt auch in diesen Gesetzen ein Notwendigkeitsverhältnis zum Ausdruck, als das System der Wahrheit notwendig einen Erkennenden, und das Anfangende notwendig einen Ermöglichungsgrund voraussetzt.

Es ist nichts dagegen einzuwenden, dieses Notwendigkeitsverhältnis als eine Denknotwendigkeit zu bezeichnen; aber wiederum gilt, dass diese Denknotwendigkeit nicht der Grund unsrer Einsicht in die Wahrheit dieser Gesetze ist, dass vielmehr dieser Grund, wie überall so auch hier, nur das Einleuchten der Zusammengehörigkeit sein kann.

Aber es verhält sich doch bei diesen Gesetzen mit der Notwendigkeit nicht gleichmässig. Ein Notwendigkeitsverhältnis zwischen dem Ding und dem von ihm Ausgesagten liegt unzweifelhaft vor, wenn das Ausgesagte in dem Dinge enthalten ist.

Siebzehnte Untersuchung. Einsicht und Denknotwendigkeit 38 Einsicht keinerlei Nötigung. Notwendigkeit, Nichtandersseinkönnen oft nur Folgerung aus der Gewissheit. Das Verhältnis des Enthaltenseins ein Notwendigkeitsverhältnis; aber dieses Notwendigkeitsverhältnis nicht Grund unserer Einsicht in die Wahrheit der betreffenden Urteile.