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Nach dem letzteren Drucke wurde dieselbe im Jahre 1907 in der Nueva Biblioteca de Autores Españoles von Adolfo Bonilla y San Martin zu Madrid herausgegeben. Ich meine die in den Hss. No. 98 und No. 2455 der Pariser National-Bibliothek enthaltene Estoire de Grimaud und die Hippocrates-Episode, die wesentlich länger ist als in der Mehrzahl der Hss. Beide sind übrigens nach der Hs.

Dem La Fontaine vergebe ich den Mißbrauch dieser Autorität des Quintilians gar gern. Man weiß ja, wie die Franzosen überhaupt die Alten lesen! Lesen sie doch ihre eigene Autores mit der unverzeihlichsten Flatterhaftigkeit. Hier ist gleich ein Exempel!

Man weiß ja, wie die Autores sind; wenn man ihnen auch nur einen Nietnagel nehmen will, so schreien sie gleich: Ihr kommt mir ans Leben! Freilich ist der übermäßigen Länge eines Stücks durch das bloße Weglassen nur übel abgeholfen, und ich begreife nicht, wie man eine Szene verkürzen kann, ohne die ganze Folge des Dialogs zu ändern.

Es folgt hierauf ein Aktenauszug aus dem Prozesse einer in der ganz gewöhnlichen, nichtssagenden Weise indizirten Angeklagten aus Cöslin; dann fährt Thomasius fort: »Nachdem ich den bisher erzählten Extrakt ex actis ad referendum verfertigt, bemühte ich mich zu Ueberlegung und Abfassung meines voti, des Carpzovii criminalia, ingleichen den Malleum maleficarum, Torreblancam, Bodinum, Delrio, und was ich für Autores de magia mehr in meiner wenigen Bibliothek antraf, zu consuliren, und da fiel nun freilich nach dieser Männer ihren Lehren der Ausschlag dahin, dass die Inquisitin, wo nicht mit der Schärfe, doch zum wenigsten mit mässiger Pein wegen der beschuldigten Hexerei anzugreifen wäre. Und dachte ich dannenhero mit diesem meinem voto in der Fakultät Ehre einzulegen. Aber meine Herren Collegen waren ganz anderer Meinung, und musste ich dannenhero das Conclusum Facultatis auf folgende Art entwerfen: »Dass wider Barbaren Labarentzin in Ermangelung anderer Indizien ferner nichts vorzunehmen, sondern sie ist nunmehro nach geleisteten Urpheden der gefänglichen Haft zu erlassen, jedoch seynd diese Acta wohl zu verwahren, und ist auf ihr Leben und Wandel fleissig Acht zu geben. Sie ist auch die auf diesen Prozess ergangenen Unkosten nach vorhergegangener Liquidation und richterlicher Ermässigung zu erstatten schuldig. V.

Fabulae aniles nugae sunt, quae nihil veritatis continent, et earum autores in nugatorum non inventorum veritatis numero sunt. Absit autem ut hisce aequipares inventores fabularum vel fabellarum, cum quibus in praesente nobis negotium est, et quas vel inviti in Philosophiam practicam admittere tenemur, nisi praxi officere velimus.