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Dies hat die gedoppelte Bedeutung, erstlich, es hat sich selbst verloren, denn es findet sich als ein anderes Wesen; zweitens, es hat damit das Andere aufgehoben, denn es sieht auch nicht das Andere als Wesen, sondern sich selbst im Andern.

Das hängt damit zusammen und ich weiß das aus eigener Erfahrung: wenn einer etwas ausgedacht hat, es aber nicht selbst ausführen kann, sondern es andern anbieten muß, so ist er erstens im Nachteil durch das Angebot er verkauft die »Katze im Sack« und zweitens hat er den passiven Widerstand derjenigen zu besiegen, welche die Ideen benutzen sollen und welche auf dem Gebiete schon mit Erfolg gearbeitet haben.

Ein dialektischer Lehrsatz der reinen Vernunft muß demnach dieses, ihn von allen sophistischen Sätzen unterscheidendes, an sich haben, daß er nicht eine willkürliche Frage betrifft, die man nur in gewisser beliebiger Absicht aufwirft, sondern eine solche, auf die jede menschliche Vernunft in ihrem Fortgange notwendig stoßen muß; und zweitens, daß er, mit seinem Gegensatze, nicht bloß einen gekünstelten Schein, der, wenn man ihn einsieht, sogleich verschwindet, sondern einen natürlichen und unvermeidlichen Schein bei sich führe, der selbst, wenn man nicht mehr durch ihn hintergangen wird, noch immer täuscht, obschon nicht betrügt, und also zwar unschädlich gemacht, aber niemals vertilgt werden kann.

Zweitens, daß man den Eindruck empfängt, wenn der Einzelne in der Masse seine Eigenart aufgibt und sich von den anderen suggerieren läßt, er tue es, weil ein Bedürfnis bei ihm besteht, eher im Einvernehmen mit ihnen als im Gegensatz zu ihnen zu sein, also vielleicht doch »ihnen zuliebe«. Zwei künstliche Massen: Kirche und Heer.

Zweitens ist die nähere Bestimmung gleichgültig, nach welchen Größen sich in der Bewegung Raum und Zeit zu einander verhalten. Im Gesetze ist also zwar das Gesetztseyn der einen Seite desselben das Gesetztseyn der andern; aber ihr Inhalt ist gleichgültig gegen diese Beziehung, er enthält nicht an ihm selbst dieß Gesetztseyn.

Vorstellungskreise, die in dem Witz uns dargeboten sind und mit einander in den Wettstreit eingehen sollen, gebildet: erstlich durch ein Wort, eine Aeusserung, Geberde oder Darstellung irgend welcher Art, und zweitens durch die Situation oder den Zusammenhang des Satzes, in welchem jene stehen. Eine grosse Unterabtheilung hierzu bildet das Wortspiel oder genauer

Aber zweitens weil es in sich mannigfaltig und mit Anderem in mannigfaltigem Zusammenhange ist, die Verschiedenheit aber an sich selbst in Entgegensetzung übergeht, ist es ein Widersprechendes.

Wir hatten einen Grafen in der Nachbarschaft, der sich furchtbare ausländische Hunde hielt. Mir zittern die Knie; ich stürze zu einem Spiegel, um zu sehen, ob ich nicht gebissen bin. Nein, Gott sei Dank, nichts zu sehen; nur ist mein Gesicht grün. Indessen liegt Nymphodora Ssemjonowna auf dem Diwan und gluckst wie eine Henne. Das ist auch wohl begreiflich: erstens die Nerven und zweitens die Empfindsamkeit. Sie kommt aber wieder zu sich und fragt mich, mit so matter Stimme, ob ich noch lebe. Ich sage ihr, daß ich noch lebe und daß Tresor mein Retter ist. ›Ach,‹ sagt sie drauf, ›welch ein Edelmut! Hat ihn also der tolle Hund erwürgt?‹ ›Nein,‹ sage ich, ›er hat ihn nicht erwürgt, aber stark verletzt.‹ ›Ach,‹ sagt sie wieder, ›in diesem Falle muß man ihn sofort niederschießen!‹ ›Nein,‹ sage ich, ›damit bin ich gar nicht einverstanden; ich will versuchen, ihn zu kurieren

Das Wesen scheint zuerst in sich selbst, oder ist Reflexion; zweitens erscheint es; drittens offenbart es sich. Es setzt sich in seiner Bewegung in folgende Bestimmungen, I. als einfaches, ansichseyendes Wesen in seinen Bestimmungen innerhalb seiner; II. als heraustretend in das Daseyn, oder nach seiner Existenz und Erscheinung;

Soweit es sich nicht lediglich darum handelt, gemäß § 1, Ziffer 1 Gebote und Verbote, die schon kraft Gesetz bestehen, durch Androhung von Zwangsmaßregeln wirksam zu machen soweit vielmehr, gemäß § 1, Ziffer 2, Erlaß eigener Gebote und Verbote, also die subsidiäre Ausübung gesetzgeberischer Funktionen aus »Gründen des öffentlichen Wohls« in Frage kommt, müssen zwei Voraussetzungen zusammentreffen, damit überhaupt die Polizeibehörden zum Eingreifen befugt werden: erstens, die »Gründe« müssen, der Art nach, Bürgermeister-Gründe d. h. aus dem Gesichtskreis und dem Verständnis der Bürgermeister hergenommen sein; zweitens, sie müssen dringlich sein in bezug auf die Zeit, d. h. sie müssen rechtfertigen, daß die Polizei und nicht der ordentliche Gesetzgeber ein Gebot oder Verbot erlasse.