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Aktualisiert: 24. Mai 2025
Alles, was die Regierungen durch ihre Zwangsmaßregeln in Bezug auf Religion erzeugen, ist einerseits Gleichgültigkeit dagegen, wenn nicht Hass und Verachtung gegen die bornierte oder despotische Zwecke verfolgende Regierung, oder eine zur Gewohnheit gewordene, alle Schichten der Gesellschaft durchdringende und sie demoralisierende Heuchelei.
Ob nun die Vorbedingung von polizeilichen Zwangsmaßregeln, ein rechtmäßiges Gebot oder Verbot, in der einen oder in der anderen Art erfüllt ist darüber hat im Zweifel nicht die Verwaltung, sondern der Richter zu befinden.
Die Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Zwangsmaßregeln kann daher gänzlich der instanzenmäßig geordneten Beurteilung der Verwaltungsbehörden anheimgestellt werden. Ob aber jene Voraussetzung erfüllt ist oder nicht, ist eine Frage ganz für sich, durchaus verschieden von der Frage: ob, wenn sie erfüllt ist, das polizeiliche Eingreifen auch notwendig oder zweckmäßig war.
Ich habe nicht nötig, über diesen Vorwand für den ausgeübten Religionszwang noch ein Wort zu sagen und darf dreist behaupten: je sorgfältiger eine Regierung die Religion durch Zwangsmaßregeln unterstützt, je ängstlicher sie darauf bedacht ist, die Erziehung in der Hand der Priester zu lassen, desto despotischer sind ihre Neigungen.
Soweit es sich nicht lediglich darum handelt, gemäß § 1, Ziffer 1 Gebote und Verbote, die schon kraft Gesetz bestehen, durch Androhung von Zwangsmaßregeln wirksam zu machen soweit vielmehr, gemäß § 1, Ziffer 2, Erlaß eigener Gebote und Verbote, also die subsidiäre Ausübung gesetzgeberischer Funktionen aus »Gründen des öffentlichen Wohls« in Frage kommt, müssen zwei Voraussetzungen zusammentreffen, damit überhaupt die Polizeibehörden zum Eingreifen befugt werden: erstens, die »Gründe« müssen, der Art nach, Bürgermeister-Gründe d. h. aus dem Gesichtskreis und dem Verständnis der Bürgermeister hergenommen sein; zweitens, sie müssen dringlich sein in bezug auf die Zeit, d. h. sie müssen rechtfertigen, daß die Polizei und nicht der ordentliche Gesetzgeber ein Gebot oder Verbot erlasse.
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