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Aktualisiert: 17. Mai 2025
Ueberdies sollten die Wirte darauf sehen, daß zugewanderte oder arbeitslos gewordene Gewerbsgehilfen ohne polizeiliche Erlaubnis nicht über vierundzwanzig Stunden in Leipzig verweilten. Diese Verordnung stand in schneidendem Widerspruch mit dem Paßgesetz, das den Legitimationszwang für das Inland aufgehoben hatte.
Anfangs (gelegentlich wohl bis in die Mitte des Jahrhunderts) schließt sich die bildnerische Thätigkeit noch an jene ältere, auf byzantinischen Vorbildern beruhende Dekorationsart an, welche in phantastischer Weise figürliche Darstellungen mit Ornamenten und abenteuerlichen Tierbildern verquickt. Die Fassade der Paläste und die Kirchen haben zahlreiche Beispiele dafür aufzuweisen; die beste Gelegenheit für die Anbringung derartigen Schmuckes bot aber der allmähliche Ausbau von San Marco, der innen und außen zahlreiche dekorative Bildwerke aus der zweiten Hälfte des XIII. und dem Anfange des XIV. Jahrh. aufzuweisen hat. Die interessantesten darunter sind die Reliefs an den Bögen über den Hauptportalen, namentlich über dem mittleren, an denen auch die Motive: Darstellungen der Monate, Propheten, Sibyllen u. s. f., noch die alten sind, während die guten Verhältnisse, die saubere Ausführung und die tüchtige naturalistische Empfindung schon die vorgerückte Zeit verraten. Diese Abhängigkeit von der Architektur und der gewollte Anschluß an ältere Vorbilder hielt in Venedig lange Zeit eine freie, selbständige Entfaltung der Plastik zurück. Die Künstler (zumeist zugewanderte Comasken) scheinen daher Gelegenheiten, die sich ihnen dafür außerhalb ihrer Vaterstadt boten, gern ergriffen zu haben. So finden wir in den vierziger Jahren einen Venezianer Jacopo Lanfrani in Bologna beschäftigt; hier sind von seiner Hand das Professorengrab Calderini (
Metöken (Beisassen oder Schutzbürger) nannte man die freien Bewohner Attikas, welche das Bürgerrecht nicht besaßen. Es waren zumeist aus der Fremde zugewanderte Familien, deren Zahl mit der wachsenden Bedeutung Athens auf etwa 10 000 stieg, und die besonders im Peiraieus ansässig waren, wo Handel und Gewerbetätigkeit zum großen Teil in ihren Händen lag. Sie dienten im Kriege als Hopliten oder Ruderer, hatten gewisse Leiturgien (§ 45) zu übernehmen und wurden zu der außerordentlichen Kriegssteuer (εἰσφορά) in höherem Maße als die Bürger beigezogen; außerdem mußten sie ein Schutzgeld (με
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