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Aktualisiert: 2. Juli 2026
Das Leipziger Polizeiamt hatte eine Verordnung erlassen, in der es hieß: Wirte, bei denen einwandernde Gewerbsgehilfen einkehrten, seien verbunden, ihnen sogleich nach ihrer Ankunft ihre Wanderlegitimationen abzufordern und solche an das Fremdenbureau abzugeben. Diejenigen Gesellen aber, welche eine Wanderlegitimation vorzuzeigen nicht vermöchten, ohne Verzug dem Fremdenbureau zuzuführen.
Ueberdies sollten die Wirte darauf sehen, daß zugewanderte oder arbeitslos gewordene Gewerbsgehilfen ohne polizeiliche Erlaubnis nicht über vierundzwanzig Stunden in Leipzig verweilten. Diese Verordnung stand in schneidendem Widerspruch mit dem Paßgesetz, das den Legitimationszwang für das Inland aufgehoben hatte.
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