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Aktualisiert: 16. Mai 2025
Die Buerger zerstreuten sich; die Wahlversammlung war faktisch aufgehoben; der Kapitolinische Tempel ward geschlossen; man erzaehlte sich in der Stadt, bald dass Tiberius die saemtlichen Tribunen abgesetzt habe, bald dass er ohne Wiederwahl sein Amt fortzufuehren entschlossen sei.
Schließlich mußte es als ein Fortschritt in der Stellung der beiden Fraktionen zueinander angesehen werden, als der „Neue Sozialdemokrat“ anläßlich der Wahl am 20. Januar 1873 im 17. sächsischen Wahlkreis seine Parteigenossen dort aufforderte, nichts gegen meine Wiederwahl zu unternehmen.
Bei den buergerlichen Aemtern ward zunaechst und vor allem die Wiederwahl zu den hoechsten Gemeindestellen beschraenkt. Es war dies allerdings notwendig, wenn das Jahrkoenigtum nicht ein leerer Name werden sollte; und schon in der vorigen Periode war die abermalige Wahl zum Konsulat erst nach Ablauf von zehn Jahren gestattet und die zur Zensur ueberhaupt untersagt worden.
Gesetzlich ging man in dieser Epoche nicht weiter; wohl aber lag eine fuehlbare Steigerung darin, dass das Gesetz hinsichtlich des zehnjaehrigen Intervalls zwar im Jahre 537 fuer die Dauer des Krieges in Italien suspendiert, nachher aber davon nicht weiter dispensiert, ja gegen das Ende dieses Zeitabschnitts die Wiederwahl ueberhaupt schon selten ward.
Darum steckte die Clique zu ihrem wichtigsten politischen Ziel sich die Beschraenkung der Wiederwahl zum Konsulat und die Ausschliessung der "neuen Menschen"; es gelang denn auch in der Tat, jene um das Jahr 603 gesetzlich untersagt zu erhalten ^1 und auszureichen mit einem Regiment adliger Nullitaeten.
Gleich die erste Bitte, die der heimkehrende Feldherr an den Senat richtete, die Wahl der Konsuln fuer 693 bis nach seinem Eintreffen in der Hauptstadt aufzuschieben, war ihm abgeschlagen worden; viel weniger war daran zu denken, die erforderliche Dispensation von dem Gesetze Sullas ueber die Wiederwahl vom Senat zu erlangen.
Für die Gewählten bestand der Zwang, die Wahl anzunehmen. Wer sich weigerte, mußte eine Buße von 40 s zahlen; fiel dann die Wahl wieder auf ihn, und schlug er sie abermals aus, so wurde er aus dem Recht des Kaufmanns ausgeschlossen . Die Amtszeit des Vorstands währte ein Jahr, von Neujahr bis Neujahr. Die sofortige Wiederwahl eines
Einmal ist das Gesetz, das die Wiederwahl zum Konsulat untersagte, von ca. 603 bis 673 rechtlich in Kraft geblieben, und es ist nicht wahrscheinlich, dass dasselbe, war fuer Scipio Aemilianus und Marius, auch fuer Flaccus geschah. Zweitens wird nirgends, wo der eine oder der andere Flaccus genannt wird, eines doppelten Konsulats gedacht, auch nicht, wo es notwendig war wie Cic. Flacc. 32, 77.
Da die neuen Zustaende sich haltbar zu erweisen schienen, und von den neuen Einrichtungen zwar manches, namentlich in der Kolonisierung, noch zurueck, aber doch das meiste und wichtigste vollendet war, so liess er den Wahlen fuer 675 freien Lauf, lehnte die Wiederwahl zum Konsulat als mit seinen eigenen Verordnungen unvereinbar ab und legte, bald nachdem die neuen Konsuln Publius Servilius und Appius Claudius ihr Amt angetreten hatten, im Anfang des Jahres 675 die Regentschaft nieder.
Dieser letztere Beschluß war ein großer politischer Fehler von seiner Seite, denn da er mir nicht auch die Wählbarkeit aberkennen konnte, mußte er sich sagen, sein Beschluß werde wirkungslos bleiben, indem meine Parteigenossen mich in meinem bisherigen Wahlkreis wieder aufstellen und mich sicher wählen würden. So geschah es. Meine Wiederwahl wurde für den Gerichtshof eine schallende Ohrfeige.
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