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Aktualisiert: 3. Juli 2025
Jene haben die vollere Macht, diese die unumschraenktere, denn ihrem Verbot und ihrem Gericht fuegt sich der Konsul, nicht aber dem Konsul sich der Tribun. So ist die tribunizische Gewalt das Abbild der konsularischen; sie ist aber nicht minder ihr Gegenbild. Die Macht der Konsuln ist wesentlich positiv, die der Tribune wesentlich negativ.
Gegen das militaerische Imperium, das heisst gegen das der Diktatoren durchaus und gegen das der Konsuln ausserhalb der Stadt, vermochte die tribunizische Gewalt nichts; der buergerlichen ordentlichen Amtsgewalt aber, wie die Konsuln sie uebten, trat die tribunizische unabhaengig gegenueber, ohne dass doch eine Teilung der Gewalten stattgefunden haette.
Da ward noch ein Versuch gemacht, die tribunizische Gewalt dadurch zu beseitigen, dass man dem gemeinen Mann die Rechtsgleichheit auf einem geregelteren und wirksameren Wege sicherte.
Wieder ward die hauptstaedtische Menge aus der Staatskasse, das heisst von den Provinzen gespeist; wieder gab die tribunizische Gewalt jedem Demagogen den gesetzlichen Freibrief, die staatlichen Ordnungen zu verkehren; wieder erhob der Geldadel, als Inhaber der Steuerpachtungen und der gerichtlichen Kontrolle ueber die Statthalter, neben der Regierung sein Haupt so maechtig wie nur je zuvor; wieder zitterte der Senat vor dem Wahrspruch der Geschworenen des Ritterstandes und vor der zensorischen Ruege.
Man bewies im Senat mit schlagenden Zahlen, dass jenes die oeffentlichen Kassen bankrott machen muesse; Saturninus kuemmerte sich nicht darum. Man erwirkte gegen beide Gesetze tribunizische Interzession; Saturninus liess weiterstimmen.
Die Regierungspartei versuchte, durch tribunizische Interzession den Antrag zu beseitigen; allein die einsprechenden Tribune wurden mit Gewalt aus der Versammlung verjagt und bei dem heftigen Auflauf die ersten Maenner des Senats durch Steinwuerfe verletzt. De orat. 2, 40, 167; 48, 199; 4, 200. part. 30, 105 u. a. Her. 1, 14, 24; Cic.
Die Tribune erhielten das Recht, welches dem Konsul gegen den Konsul und um so mehr gegen den niederen Beamten zustand, das heisst das Recht jeden von den Beamten erlassenen Befehl, durch den der davon betroffene Buerger sich verletzt hielt, auf dessen Anweisung durch ihren rechtzeitig und persoenlich eingelegten Protest zu vernichten und ebenso jeden von einem Beamten an die Buergerschaft gerichteten Antrag nach Ermessen zu hemmen oder zu kassieren, das ist das Recht der Interzession oder das sogenannte tribunizische Veto.
Das Unerhoerte wird berichtet; vor allen Augen oeffnet sich die Kluft, die der mangelnde tribunizische Schutz in der Rechtssicherheit gelassen hat, und was die Vaeter getan, wiederholen die Soehne. Abermals verlassen die Heere ihre Fuehrer; sie ziehen in kriegerischer Ordnung durch die Stadt und abermals auf den heiligen Berg, wo sie abermals ihre Tribune sich ernennen.
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