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Aktualisiert: 1. Juni 2025
Der Stiftungsverwaltung deshalb, weil sie im gegenwärtigen Falle durch eine Staatsbehörde repräsentiert ist, in Angelegenheiten der Stiftung staatliche Funktionen beizulegen, würde nur dann überhaupt zulässig sein, wenn das Statut den § 4 nicht enthielte, sondern unter dem Abschnitt »Organe« sogleich den ersten Absatz des § 5 folgen ließe.
Wenn auch die Römer selbst staatliche oder staatlich autorisierte Piraterie nur zur Erreichung politischer Zwecke betrieben zu haben scheinen, so erkennen sie doch auch ihre gewerbsmässige Ausübung als ein rechtliches Mittel des Völkerkampfes an; Raubstaaten sind hostes, rechtmässige Feinde.
Die in Tausenden von Inschriften auf uns gekommenen authentischen Urkunden geben uns über das staatliche Leben wichtige unmittelbare Aufschlüsse; wir lesen hier Volks- und Ratsbeschlüsse, sakrale Verordnungen, Verträge, Bauinschriften, Freilassungsurkunden, öffentliche Rechnungen, Schatz- und Tributlisten, Verzeichnisse der Archonten, Prytanen, Kultbeamten, Sieger, Epheben usw.
Würde die staatliche Autorität jetzt den Bischöfen die Hand reichen, es ließe sich da vielleicht etwas Großes erreichen, und vielleicht ließe sich jetzt mit einem Male die durch das ganze Mittelalter erstrebte Unabhängigkeit der deutschen Kirche von Rom herstellen.
Pardessus I S. 33. In den Anfängen der historischen Zeit verschwimmen die Grenzen ganz. Grotius III, III § 2 bezieht Odyssee XIV Vers 85–89 sicher zu Unrecht nur auf staatliche Piraterie, die Unterscheidung ist der Stelle fremd. Vgl. auch Mommsens lebendige Schilderung des Seeräubergemeinwesens im östlichen Mittelmeer, 1. Jahrh. v. Chr., Röm. Geschichte III 8. Aufl. S. 43 f.
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