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Aktualisiert: 15. Mai 2025
Unter den Tatbeständen, die man als Quasipiraterie charakterisiert hat, ist nicht ein einziger, der nicht von anderen als wahre Piraterie bezeichnet worden wäre. Daß der ganze Begriff der Quasipiraterie ein verfehlter ist, bedarf hiernach kaum noch der Erwähnung. Kriegsschiffe und Kaper aufständischer Parteien. I. Skizzierung des Rechtszustandes.
Die es im Laufe des späteren Mittelalters unterdrückenden kaiserlichen, kirchlichen und einzelstaatlichen Gesetze lassen es gegen „Feinde, Türken und Piraten“ bestehen; die Bestimmung ist nicht eigentlich eine Ausnahmebestimmung gegen diese Personenklassen, sondern ein blosses Unberührtlassen des alten Rechtszustandes. Grotius L. II C. XX § 40 sieht in ihr einen gerechten Kriegsgrund. Vgl.
Das Gesetz soll also überhaupt nur »Deklaration« eines damals schon bestehenden und im Sachlichen nicht strittigen Rechtszustandes sein Nun zum zweiten Punkt!
Welches Bedürfnis hat den Wunsch nach Verfassungen veranlaßt? Unstreitig das Bedürfnis eines gesicherten Rechtszustandes. Welches Recht ist unsrer Zeit angemessen? Die Tradition? Das alte Herkommen? Übereinkünfte über das, was man sich gegenseitig leisten und so für Recht ansehen wolle?
Dem Strandrecht sind ursprünglich alle Fremden mit Leib und Gut verfallen . Die es im Laufe des späteren Mittelalters unterdrückenden kaiserlichen, kirchlichen und einzelstaatlichen Gesetze lassen es gegen „Feinde, Türken und Piraten“ bestehen ; die Bestimmung ist nicht eigentlich eine Ausnahmebestimmung gegen diese Personenklassen, sondern ein bloßes Unberührtlassen des alten Rechtszustandes.
Die Differenz dieses Rechtszustandes von dem solcher Staaten, die über das Schicksal des Piratenschiffes lediglich die strafrechtlichen Regeln über die Einziehung entscheiden lassen, ist eine nicht bloss formelle, da ihm zufolge der Verlust des Eigentums nicht an einen kriminellen Tatbestand geknüpft ist.
Die Differenz dieses Rechtszustandes von dem solcher Staaten, die über das Schicksal des Piratenschiffes lediglich die strafrechtlichen Regeln über die Einziehung entscheiden lassen, ist eine nicht bloß formelle, da ihm zufolge der Verlust des Eigentums nicht an einen kriminellen Tatbestand geknüpft ist .
Auch hier ueberschritt der leidenschaftliche Streit um die politischen Prozesse die natuerlichen Grenzen und fuehrte Institutionen herbei, die wesentlich dazu beigetragen haben, die Roemer allmaehlich der Idee einer festen sittlichen Rechtsordnung zu entwoehnen. ^3 Man pflegt die Roemer als das zur Jurisprudenz privilegierte Volk zu preisen und ihr vortreffliches Recht als eine mystische Gabe des Himmels anzustaunen; vermutlich besonders, um sich die Scham zu ersparen ueber die Nichtswuerdigkeit des eigenen Rechtszustandes.
Das hiernach für die Erkenntnis des völkerrechtlichen Rechtszustandes verbleibende gesetzliche und diplomatische Material besteht, soweit wir sehen, aus zwei niederländischen Gesetzen aus dem 17. März 1847, Rev.
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