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Die Oberpostämter und Landesregierungen sind denn doch verbunden, die angebrachten Beschwerden gehörig zu untersuchen und zu entscheiden, welches auch von denselben sicher mit größerm Nachdruck und Erfolge geschieht, als von einem Individuo durch Zank mit dem Postbedienten.

Um diesen Unfug zu verhüten, muß es den Postbedienten stets Regel seyn, nie einen ihnen einmal zugestellten und anvertrauten Brief wieder aus den Händen zu geben.

Daher ist es aber auch nothwendig, das von dem Postbedienten geforderte Porto ohne Umstände zu erlegen und es kann wahrlich nicht statt finden, dabei dingen, oder einen Abzug machen zu wollen. Jeder an seine Posttaxe schon mechanisch gewöhnte Postofficiant könnte schon darüber verdrüßlich werden und uns mit einer schneidenden Antwort abfertigen, wenn wir ihm weniger Porto böten, als er verlangt.

Es wird in den meisten Fällen vergeblich seyn, sich hierüber mit den Postbedienten, oder Acciseeinnehmern, in Dispüte einzulassen. Man thut besser, wenn man sich hierbei beeinträchtigt glaubt, solches schriftlich der Landesregierung, oder der sonstigen Behörde anzuzeigen, woher alsdann rechtliche Entscheidung erfolgen wird.

Inzwischen kann man im Allgemeinen voraussetzen, daß die Postofficianten nicht so leicht hierbei vorsätzlich unrichtig verfahren werden, da sie stets befürchten müssen, daß eine von ihnen begangene Unrichtigkeit sehr bald zur Sprache kommen werde, denn das Publikum ist auf die Post sehr wachsam, beobachtet das Verfahren der Postbedienten größtentheils sehr scharf und ist geneigt, der Post mehr, als billig ist, zur Last zu legen.

Hat man den Tag der Abreise festgesetzt; so verfügt man sich nach dem Posthause des Tages, oder doch wenigstens einige Stunden vorher, und giebt daselbst dem Postofficianten zu erkennen; daß man wünsche, nach jenem Orte mit der =ordinären Post= zu reisen, und man bittet um einen Platz auf dem Wagen mit der Frage: wie viel dafür bezahlt werden müsse? Hierauf pflegt dann von dem Postbedienten die Frage zu geschehen: ob man =mit=, oder =ohne Bagage= (mit einem Koffer, oder Gepäcke u.

An dem Postgebäude angelangt und von den Postbedienten auf das freundlichste begrüßt, stieg er aus, ohne sich auch nur mit Wort und Blick um die übrigen Passagiere zu bekümmern, gab Einem der Leute den Auftrag, sein Gepäck augenblicklich in die eigene Wohnung zu schaffen, und schritt dann, so leicht als ob er flöge, die schmale Gasse entlang, die zu seiner Heimat führte.

Das =Rekommendiren= und =Notabeniren= der Briefe kann also in angezeigter Maaße von einigen Nutzen seyn. Hingegen ist das Cito auf den Briefen gewöhnlich ohne Nutzen und Wirkung. Die Postbedienten können keinen Brief von einem Orte zum andern mit der ordinären Post geschwinder befördern, als die Post reitet, oder fährt.

Denn jede anscheinende Unbilligkeit sogleich auf der Stelle rächen und ausfechten zu wollen und über jeden, in diesem Fache uns aufstoßenden Zweifel augenblicklich von dem Postbedienten genugthuende Aufklärung zu verlangen, führt gewöhnlich zu noch größern Unannehmlichkeiten und Verdrießlichkeiten.

Denn sonst wird die Post nicht von der einmal eingeführten Ordnung abgehen und die Briefe nur auf die gewöhnliche Weise befördern. Zur Post gegebene Briefe und Sachen dürfen eigentlich von den Postbedienten =nicht wieder zurück gegeben= werden. Dieses Gesetz dienet sowol zum Besten, vornehmlich zur Sicherheit der Correspondenten selbst, und ist auch der Postökonomie wegen erforderlich.