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Bisweilen wünschen Correspondenten, daß ihnen auf ihre mit der Post abzusendenden Briefe und Sachen von den Postbedienten =Vorschüße= geleistet werden. Dieser Fall tritt ein, wenn z.

Es wird vergeblich seyn, einen andern Platz, als den man der Ordnung nach, wie man sich gemeldet hat, erhalten muß, zu verlangen, denn die Postbedienten richten sich hierbei nach der Regel der Mahlmüller, welche sagt: wer zuerst kömmt, der mahlt zuerst, und sie können von dieser Ordnung nicht abgehen, weil sie sonst andern mitreisenden Passagieren Unrecht thun und diese sich solches nicht gefallen lassen, sondern sich dagegen beschweren würden.

Den Postbedienten war es verzeihlich, wenn sie bei der Eile ihres Geschäfts und bei der Menge der unter Händen habenden Briefe und Sachen, diesen Zufall nicht entdeckten: aber derjenige, in dessen Hände ein auf diese Art verirrter Brief gerieth, war eigentlich schuldig, denselben zurück zu geben, welches aber nicht immer geschieht.

Wo es jedoch Gebrauch ist, das zu versendende Geld dem Postbedienten zuzuzählen, ehe es eingepackt wird, und wo es also in Gegenwart des Postbedienten, oder von demselben selbst eingepackt wird, da hat man sich bei eräugnendem Verluste an das empfangende Postamt zu halten.