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Aktualisiert: 4. Mai 2025


Das Verhaeltnis der koeniglichen und der republikanischen Gerichtsbarkeit war im ganzen konkurrierender Art, so dass jede Sache sowohl vor dem Koenigsgericht als vor dem beikommenden republikanischen Gerichtshof anhaengig gemacht werden konnte, wobei im Kollisionsfall natuerlich der letztere zurueckstand; wenn dagegen das eine oder das andere Gericht den Spruch gefaellt hatte, die Sache damit endgueltig erledigt war.

Aber es geht daraus auch hervor, dass ihre Verfassung nichts war als ein reiner Abklatsch der roemischen oder, was dasselbe ist, die altgewohnte, bei den italischen Nationen seit undenklicher Zeit hergebrachte Politik: eine Stadtordnung statt einer Staatskonstitution, mit Urversammlungen von gleicher Unbehilflichkeit und Nichtigkeit, wie die roemischen Komitien es waren, mit einem regierenden Kollegium, das dieselben Elemente der Oligarchie in sich trug wie der roemische Senat, mit einer in gleicher Art durch eine Vielzahl konkurrierender hoechster Beamten ausgeuebten Exekutive es geht diese Nachbildung bis in das kleinste Detail hinab, wie zum Beispiel der Konsul- oder Praetortitel des hoechstkommandierenden Magistrats auch von den Feldherren der Italiker nach einem Siege vertauscht wird mit dem Titel Imperator.

Diese eigentuemlich wenn nicht roemische, so doch latinische Institution konkurrierender hoechster Gewalt, die im roemischen Gemeinwesen sich im ganzen genommen praktisch bewaehrt hat, zu der es aber schwer sein wird, in einem andern groesseren Staat eine Parallele zu finden, ist offenbar hervorgegangen aus dem Bestreben, die koenigliche Macht in rechtlich ungeschmaelerter Fuelle festzuhalten und darum das Koenigsamt nicht etwa zu teilen oder von einem Individuum auf ein Kollegium zu uebertragen, sondern lediglich es zu verdoppeln und damit, wo es noetig war, es durch sich selber zu vernichten.

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