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Aktualisiert: 27. Juli 2025


In der Tat, wenn Gracchus, wie seine Worte deutlich und deutlicher seine Werke es sagen, den Sturz des Senatsregiments bezweckte, was blieb in einem Gemeinwesen, das ueber die Urversammlungen hinaus und fuer das der Parlamentarismus nicht vorhanden war, nach dem Sturz des aristokratischen Regiments fuer eine andere politische Ordnung moeglich als die Tyrannis?

Das duerftigste Repraesentativsystem haette wenigstens zu ernstlichen Beschwerden und zur Einsicht in den Sitz des Uebels gefuehrt; aber in jenen Urversammlungen der Buergerschaft machte alles andere eher sich geltend als die warnende Stimme des vorahnenden Patrioten.

Vielleicht nirgends zeigt es sich so deutlich wie hier, dass dem Altertum die freie Verfassung unzertrennlich ist von dem Auftreten des souveraenen Volkes in eigener Person in den Urversammlungen oder von der Stadt, und dass der grosse Grundgedanke des heutigen republikanisch-konstitutionellen Staates: die Volkssouveraenitaet auszudruecken durch eine Repraesentantenversammlung, dieser Gedanke, ohne den der freie Staat ein Unding waere, ganz und vollkommen modern ist.

Ihre wohl demokratische, aber keineswegs demagogische Tendenz zeigt sich deutlich in ihrer Stellungnahme zu den eigentlichen Stuetzen jeder wirklich revolutionaeren Partei, dem Proletariat und der Freigelassenschaft. Darum darf denn auch die praktische Bedeutung dieser Abaenderung der fuer die Urversammlungen massgebenden Stimmordnung nicht allzu hoch angeschlagen werden.

Die Buergerschaft blieb der formelle Souveraen; allein was ihre Urversammlungen anlangt, so schien es dem Regenten notwendig, die Form zwar sorgfaeltig zu konservieren, aber jede wirkliche Taetigkeit derselben noch sorgfaeltiger zu verhueten.

Mit vollem Recht betrachtete nicht etwa bloss die Regierungs-, sondern auch die Reformpartei das militaerische, administrative und finanzielle Regiment als legitime Domaene des Senats und huetete sie sich wohl, von der formellen Macht der innerlich in unabwendbarer Aufloesung begriffenen Urversammlungen vollen Gebrauch zu machen, geschweige denn sie zu steigern.

Es raechte sich hier der Grundfehler der Politie des Altertums, dass sie nie vollstaendig von der staedtischen zur staatlichen Verfassung oder, was dasselbe ist, von dem System der Urversammlungen zum parlamentarischen fortgeschritten ist.

Zur Zeit machte sich diese beginnende Zerruettung der Verfassung hauptsaechlich nur insofern geltend, als die Urversammlungen sich wesentlich passiv verhielten und im ganzen in das Regiment weder foerdernd noch stoerend eingriffen.

Dieses Mitregieren und Mitkommandieren der Buergerschaft war in hohem Grade bedenklich, aber weit bedenklicher noch ihr Eingreifen in das Finanzwesen der Gemeinde; nicht bloss, weil die Macht des Senats in der Wurzel getroffen wurde durch jeden Angriff auf das aelteste und wichtigste Recht der Regierung: die ausschliessliche Verwaltung des Gemeindevermoegens, sondern weil die Unterstellung der wichtigsten hierher gehoerigen Angelegenheit, der Aufteilung der Gemeindedomaenen, unter die Urversammlungen der Buergerschaft mit Notwendigkeit der Republik ihr Grab grub.

Die Regierung des Senats mochte schlecht sein; die Urversammlungen konnten nicht regieren.

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