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Aktualisiert: 27. Mai 2025


Die rechtliche Beschraenkung aber der Koenigsgewalt lag darin, dass er das Gesetz nur zu ueben, nicht zu aendern befugt war, jede Abweichung vom Gesetze vielmehr entweder von der Volksversammlung und dem Rat der Alten zuvor gutgeheissen sein musste oder ein nichtiger und tyrannischer Akt war, dem rechtliche Folgen nicht entsprangen.

Er bietet das Volk zum Kriege auf und er befehligt das Heer; nicht minder aber muss er bei Feuerlaerm persoenlich auf der Brandstelle erscheinen. Eine aeussere rechtliche Schranke hat die Koenigsgewalt nicht und kann sie nicht haben; fuer den Herrn der Gemeinde gibt es so wenig einen Richter innerhalb der Gemeinde wie fuer den Hausherrn innerhalb des Hauses. Nur der Tod beendigt seine Macht.

Auch hier liegt dieselbe Anschauung zu Grunde, dass es rechtlich unmoeglich ist, die alte Koenigsgewalt zu schmaelern und die infolge der Revolution dem Inhaber der hoechsten Gemeindegewalt gesetzten Schranken streng genommen nur einen tatsaechlichen und sittlichen Wert haben.

Dies war ferner die Zeit, wo Gesetz und Verordnung sich schieden. Begruendet zwar ist der Gegensatz in dem innersten Wesen des roemischen Staates; denn auch die roemische Koenigsgewalt stand unter, nicht ueber dem Landrecht.

Fuer den Notfall hielt man sich ueberdies die Moeglichkeit offen, die volle unumschraenkte Koenigsgewalt ohne vorherige Befragung der Gemeinde jeden Augenblick wieder ins Leben zu rufen mit Beseitigung der durch die Kollegialitaet und durch die besonderen Kompetenzminderungen gezogenen Schranken.

Wie der Sohn dem Vater unbedingt gehorcht und doch sich nicht geringer achtet als den Vater, so unterwirft sich der Buerger dem Gebieter, ohne ihn gerade fuer seinen Besseren zu halten. Darin liegt die sittliche und faktische Begrenzung der Koenigsgewalt.

Diese eigentuemliche Verfassung, in der die theokratische Idee der, wie es scheint, absoluten Koenigsgewalt dienstbar geworden war, mag den getischen Koenigen eine Stellung ihren Untertanen gegenueber gegeben haben, wie etwa die Kalifen sie gegenueber den Arabern haben; und eine Folge davon war die wunderbare religioes-politische Reform der Nation, welche um diese Zeit der Koenig der Geten, Burebistas, und der Gott, Dekaeneos, durchsetzten.

Dass diese Menge aus der Gemeindeversammlung ausgeschlossen war, obwohl sie die gemeinen Lasten mittrug, mochte ertragen werden, solange die Gemeindeversammlung selbst im wesentlichen nicht eingriff in den Gang der Staatsmaschine und solange die Koenigsgewalt eben durch ihre hohe und freie Stellung den Buergern nicht viel weniger fuerchterlich blieb als den Insassen und damit in der Nation die Rechtsgleichheit erhielt.

So ist sittlich und rechtlich die roemische Koenigsgewalt im tiefsten Grunde verschieden von der heutigen Souveraenitaet und ueberhaupt im modernen Leben so wenig vom roemischen Hause wie vom roemischen Staat ein entsprechendes Abbild vorhanden. ^3 Dass Lahmheit vom hoechsten Amte ausschloss, sagt Dionys.

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