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Aktualisiert: 10. Mai 2025
Ja, wenn der Herr den Knecht und der Vater den Sohn verkauft und der Kaeufer beide freigibt, so erlangt der Knecht die Freiheit, der Sohn aber faellt durch die Freilassung vielmehr zurueck in die fruehere vaeterliche Gewalt. So ward durch die unerbittliche Konsequenz, mit der die vaeterliche und eheherrliche Gewalt von den Roemern aufgefasst wurde, dieselbe in wahres Eigentumsrecht umgewandelt.
Dieser Vorfall, der ausserordentliches Aufsehen machte, schreckte auf eine dem Marchese hoechst unangenehme Weise mehrere Kaeufer ab; dergestalt, dass, da sich unter seinem eignen Hausgesinde, befremdend und unbegreiflich, das Geruecht erhob, dass es in dem Zimmer zur Mitternachtstunde umgehe, er, um es mit einem entscheidenden Verfahren niederzuschlagen, beschloss, die Sache in der naechsten Nacht selbst zu untersuchen.
Ja, der Vater kann wie den Sklaven so auch den Sohn einem Dritten zum Eigentum uebertragen; ist der Kaeufer ein Fremder, so wird der Sohn sein Knecht; ist er ein Roemer, so wird der Sohn, da er als Roemer nicht Knecht eines Roemers werden kann, seinem Kaeufer wenigstens an Knechtes Statt.
Unter diesen Voraussetzungen muss der Verkaeufer dafuer einstehen, dass er Eigentuemer sei, und ueberdies der Verkaeufer wie der Kaeufer jede besonders eingegangene Beredung erfuellen; widrigenfalls buesst er dem andern Teil aehnlich, wie wenn er die Sache ihm entwendet haette.
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