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Aktualisiert: 10. Juli 2025


Diese Steigerung des Arbeitseinkommens um 180 M. pro Jahr summiert sich bei den 400 Personen, welche daran Anteil hatten, auf über 70000 M., d. h. in dem letzten Geschäftsjahre sind an unsere erwachsenen Arbeiter 70000 M. an Lohn mehr ausgezahlt worden, als nach dem Durchschnittssatz des guten Geschäftsjahres 1894/95.

Als Jahresausgabe hat zu gelten die Summe aller tatsächlichen Ausgaben und übernommenen Schuldverpflichtungen innerhalb des Geschäftsjahres, welche zur geregelten Fortführung des Betriebes gedient haben, einschließlich der in § 24 bezeichneten Ausgaben und der Verzinsung des fremden Betriebskapitals in ihm, aber ausschließlich des Aufwandes für Vermehrungen auf Grundstück-, Gebäude-, Maschinen- und Werkzeug-Konto und für Erwerb von Rechten, welche einen Geldwert darstellen.

Als Betriebsüberschuß oder Betriebsdefizit, hat zu gelten die Differenz zwischen der vorher benannten Jahresausgabe und der Summe aller tatsächlichen Eingänge an Geld oder Geldeswert während des Geschäftsjahres, zuzüglich des Zuwachses, abzüglich der Minderung an realisierbaren Forderungen der Firma.

ein dem ausgeworfenen Prozentsatz entsprechender nachträglicher Lohn- und Gehaltszuschlag ist ganz gleichmäßig an alle abzugewähren, =die im Laufe= des Geschäftsjahres als Arbeiter oder Beamte nur die Mitglieder der Geschäftsleitung gemäß § 28 ausgenommen im Dienst der Firma standen, jedem einzelnen nach Verhältnis des gesamten Lohnes oder Gehaltes, welchen er während des abgelaufenen Geschäftsjahres tatsächlich bezogen hat. =Bereits ausgeschiedene Geschäftsangehörige verlieren ihren Anspruch, wenn sie ihn nicht spätestens bis zum 1.

Die genannten Beträge sind zu bemessen nach dem Stand des Reservefonds zu Beginn des betreffenden Geschäftsjahres gemäß den Vorschriften in den §§ 23 und 45 dieses Statuts.

Er führt auch ohne weiteres auf die in § 98 des genannten Statuts vorgeschriebene Form des Gewinnanteils: dieser ist nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres auszuwerfen als nachträglicher prozentualer Zuschlag auf alle im Lauf des Jahres ausbezahlten Gehälter, Zeitlöhne und Akkordlöhne und ist in dem jeweils festgestellten Prozentsatz ganz gleichmäßig an alle Arbeiter wie Beamte auszubezahlen, jedem nach Verhältnis seines im abgelaufenen Jahr tatsächlich verdienten Lohnes oder Gehaltes.

Mit der neuen Organisation zog auch ein neuer Geist in den Verband ein. Es galt vor allem, die Mehrzahl der Vereine aus ihrer bisherigen Gleichgültigkeit zu reißen und sie zu tatkräftigem Handeln anzuregen. Das konnte nur geschehen, indem man ihnen Aufgaben stellte und deren Erfüllung von ihnen forderte. Von jetzt ab erschien fast keine Nummer derArbeiterhalle“, an deren Spitze nicht ein von mir verfaßter Aufruf des Vorortsvorstandes stand, der die Tätigkeit der Vereine für die verschiedensten Angelegenheiten in Anspruch nahm. Der Erfolg blieb nicht aus. Allmählich kam Leben in die Vereine. Nun wurden auch die mäßigen Verbandssteuern mit bisher nicht gekannter Pünktlichkeit bezahlt. In der Vorortsverwaltung gestalteten sich aber die Dinge so, daß fast die ganze Last der Geschäfte auf mich fiel. Ich war Vorsitzender, Schriftführer und Kassierer in einer Person. Nur die Protokolle der Sitzungen des Vorortsvorstandes und die Ordnung der Akten führte der gewählte Schriftführer. Im Vorortsvorstand saß unter anderen auch Rechtsanwalt Otto Freytag, der aber bald seine Stelle niederlegte, ferner Chr. Hadlich und P. Ulrich. Der Verkehr und die daraus entstehende Korrespondenz mit den Vereinen wuchs allmählich ins Riesenhafte. Am Schlusse des ersten Geschäftsjahres

Der Betriebsüberschuß bestimmt sich hierbei nach der Vorschrift in § 23; die stattgehabten Entnahmen aus dem Reservefonds sind zu beziehen auf dessen Stand zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres. Errichtung von eigenen Geschäftsstellen, Zweig- oder Handelsniederlassungen der Firma außerhalb des Deutschen Reichs.

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permissivität

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