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Aktualisiert: 3. Mai 2025
Der Betriebsüberschuß bestimmt sich hierbei nach der Vorschrift in § 23; die stattgehabten Entnahmen aus dem Reservefonds sind zu beziehen auf dessen Stand zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres. Errichtung von eigenen Geschäftsstellen, Zweig- oder Handelsniederlassungen der Firma außerhalb des Deutschen Reichs.
Es dürfen also nicht nur die jetzigen Stiftungsbetriebe durch Eintreten in neue Betriebszweige ihr Arbeitsfeld und durch Errichtung von neuen Geschäftsstellen und Handelsniederlassungen im Inland und im Ausland ihre kaufmännische Aktion beliebig ausdehnen, sondern es können geeigneten Falls auch weitere, unter selbständiger Firma zu führende Betriebsunternehmungen auf dem in § 35 umschriebenen Arbeitsgebiet in oder außerhalb Jena errichtet oder übernommen werden.
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