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Aktualisiert: 13. Mai 2025
Er führt auch ohne weiteres auf die in § 98 des genannten Statuts vorgeschriebene Form des Gewinnanteils: dieser ist nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres auszuwerfen als nachträglicher prozentualer Zuschlag auf alle im Lauf des Jahres ausbezahlten Gehälter, Zeitlöhne und Akkordlöhne und ist in dem jeweils festgestellten Prozentsatz ganz gleichmäßig an alle Arbeiter wie Beamte auszubezahlen, jedem nach Verhältnis seines im abgelaufenen Jahr tatsächlich verdienten Lohnes oder Gehaltes.
Es ist ein ganz anderes Verhältnis als das von 5 zu 6, welches ich vorhin beispielsweise angegeben habe, auch wenn wir nicht unsere Wochenlöhne, sondern andere Zeitlöhne zugrunde legen würden, die man schätzungsweise anerkennen könnte; solche Löhne, die unsere Arbeiter in unseren Betrieben festhalten würden, wenn sie dieselben dauernd erhielten.
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