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Aktualisiert: 9. Juni 2025
Angehörigen der Stiftungsbetriebe, Arbeitern sowohl wie Beamten, ist im Fall besonderer erfinderischer oder sonst auf technischen und wirtschaftlichen Fortschritt gerichteter Betätigung, wenn daraus ihrer Firma besonderer Vorteil ohne rechtliche Verpflichtung zu Gegenleistung erwächst, oder im Fall von besonderen Leistungen irgend einer andern Art zum Nutzen ihrer Firma oder der Stiftung, wenn diese Leistungen über die pflichtmäßige Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten deutlich hinausgehen, neben der Entlohnung für die vertragsmäßige Tätigkeit ein der Billigkeit entsprechender Anteil an den Vorteilen einzuräumen, welche die Stiftung durch solche Personen gewinnt.
Der Vorzug des Unternehmers, aus der Beteiligung an der organisierten Arbeitstätigkeit unter Umständen viel mehr erzielen zu können, als eine reichliche Gegenleistung für eine spezifische Tätigkeit, wird dabei gedacht als Ausfluß allgemeiner Menschenrechte nicht etwa als Ausfluß der Gesellschaftsorganisation, welche doch allein solche spezifische Tätigkeit ermöglicht.
Soweit Leistung und Gegenleistung in Frage kommt, würde also eher umgekehrt der andere eine Aufbewahrungs-Prämie verdienen. Und das gleiche gilt auch für das Verhältnis von Grundbesitzer und Pächter.
Bis ich etwa eines Bessern belehrt werde, sehe ich in dieser Aufzählung und in den ihr entsprechenden, unter § 57 angeführten ersten sechs Punkten eine erschöpfende Bestimmung derjenigen Beziehungen, unter welchen nach dem Wesen des industriellen Dienstverhältnisses die Leistung der vertragsmäßigen Tätigkeit seitens des einen Teils Gegenstand einer Verpflichtung desselben gegen den andern Teil sein kann und zwar in dem Sinne erschöpfend: daß es nichts gibt, was auf das Spezifische jener vertragsmäßigen Tätigkeit eine wesentliche (d. h. nicht rein willkürlich hinzugetane) Beziehung hätte und nicht unter einen von den genannten sechs Punkten fiele; und damit zugleich in dem Sinne: daß unter diesen sechs Punkten alles gedeckt ist, was in irgend einer Form zur Bedingung oder Voraussetzung der vertragsmäßigen Gegenleistung des andern Teils (Lohn- oder Gehaltzahlung etc.) gemacht werden kann, daß also diese Gegenleistung ihr vollständiges, sie ganz erschöpfendes
Hiervon abgesehen, muß aber jede unbefangene Erwägung zu dem Schluß führen: daß dieses Verhältnis, soweit der einzelne dem einzelnen gegenübersteht, ein rein bürgerliches Vertragsverhältnis geworden ist, in welchem Leistung und Gegenleistung völlig sich decken und keinerlei Rest zwischen sich lassen, der durch etwas anderes als durch Arbeit oder Bezahlung ausgeglichen werden müßte also seitens des Arbeiters etwa durch persönliche Dankbarkeit, Unterordnung oder Rücksichtnahme außerhalb seiner Arbeitstätigkeit.
Der Marsch nach Rhegion gelang, allein die Korsaren, vielleicht geschreckt durch die von dem Praetor Gaius Verres auf Sizilien eingerichteten Strandwachen, vielleicht auch von den Roemern bestochen, nahmen von Spartacus den bedungenen Lohn, ohne ihm die Gegenleistung dafuer zu gewaehren.
Dorthin schafft man die Arbeitserzeugnisse einer jeden Familie in bestimmte Häuser, und die einzelnen Warengattungen sind gesondert auf Speicher verteilt. Jeder Familienvater verlangt dort, was er selbst und die Seinen brauchen, und nimmt alles, was er haben will, mit, und zwar ohne Bezahlung und überhaupt ohne jede Gegenleistung. Warum sollte man ihm nämlich auch etwas verweigern?
Zu § 74. Gemäß dem oben bezeichneten Gesichtspunkt für die Begründung der hiesigen Pensionseinrichtung: daß der Unternehmer von sich aus aufzukommen habe für die Amortisation der in seinem Dienst dem fortgesetzten Verbrauch unterliegenden Menschenkraft, weil der gewöhnliche Arbeitslohn eine Amortisationsquote hierfür den einzelnen nicht gewährt gehört die vertragsmäßige Mitversicherung der Hinterbliebenen, ohne Gegenleistung, nicht zur pflichtmäßigen Obliegenheit des Unternehmers.
Um ohne Nutzung, nur unvermindert, den Besitz zu erhalten, hätte er erhebliche laufende Aufwendungen zu bestreiten, von welchen derjenige ihn befreit, der das Landgut in Verwaltung nimmt, um es später dem Besitzer unvermindert wieder abzuliefern. Unter dem Gesichtspunkt von Leistung und Gegenleistung verdiente also auch der Pächter eine Aufbewahrungsprämie.
Auch auf Spekulation laesst man mit dem Gotte sich ein: das Geluebde ist der Sache wie dem Namen nach ein foermlicher Kontrakt zwischen dem Gotte und dem Menschen, wodurch dieser jenem fuer eine gewisse Leitung eine gewisse Gegenleistung zusichert, und der roemische Rechtssatz, dass kein Kontrakt durch Stellvertretung abgeschlossen werden kann, ist nicht der letzte Grund, weshalb in Latium bei den religioesen Anliegen der Menschen alle Priestervermittlung ausgeschlossen blieb.
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