United States or Namibia ? Vote for the TOP Country of the Week !
Zu § 74. Gemäß dem oben bezeichneten Gesichtspunkt für die Begründung der hiesigen Pensionseinrichtung: daß der Unternehmer von sich aus aufzukommen habe für die Amortisation der in seinem Dienst dem fortgesetzten Verbrauch unterliegenden Menschenkraft, weil der gewöhnliche Arbeitslohn eine Amortisationsquote hierfür den einzelnen nicht gewährt gehört die vertragsmäßige Mitversicherung der Hinterbliebenen, ohne Gegenleistung, nicht zur pflichtmäßigen Obliegenheit des Unternehmers.
Die Prämien für das laufende Risiko, welches bei jedem einzelnen die Mitversicherung seiner Angehörigen der Firma jeweils auferlegt, sind mit Hilfe der Tabellen der Renten- und Versicherungsbanken ohne besondere Mühe von Jahr zu Jahr zu berechnen. Zu § 77. Für die Vorstände der Stiftungsbetriebe bedeuten die Bestimmungen des § 77 eine wichtige Direktive ihrer Geschäftspolitik.
volle Kassenleistung für ein halbes Jahr; drei Viertel des versicherungsfähigen Lohnes als Krankengeld; Mitversicherung der nächsten Familienmitglieder; freie Wahl des Arztes unter den approbierten