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Aktualisiert: 4. Mai 2025


Ludwig dagegen verpflichtete sich, bedeutende Subsidien zu zahlen, und gab das Versprechen, bei etwaigem Ausbruch einer Empörung in England auf eigene Kosten eine Armee zum Beistande seines Bundesgenossen zu stellen. Dieser Vertrag ward unter düsteren Auspicien abgeschlossen.

Von allen anwesenden Schiffen konnte indes nichts zu etwaigem Beistande geschehen, da unsere sämtlichen Kapitäne eben mit den Schaluppen an Land gegangen waren und wir Steuerleute kein anderes Boot zu unserer Verfügung hatten.

Blasien vom Waldvogt mit Gefängnis und dreißig Thalern gebüßt und erst nach abgelegtem Handgelübde: „Fürder wider St. Blasien nicht zu schimpfen,“ entlassen. Der Brief ist fiktif, es wurde sogar in den Wiener Kanzleien nach etwaigem Konzept nachgeforscht, aber nirgends etwas gefunden. Die Mär von diesem Brief diente lediglich als Agitationsmittel.

Außerdienststellung dieser Beamten ohne vertragsmäßig begründete Dienstentlassung oder Pensionierung ist unzulässig. Vertragsmäßige Beschränkungen hinsichtlich der Tätigkeit nach etwaigem Austritt aus dem Dienst der Stiftungsbetriebe dürfen nur den gemäß § 59 auf Lebenszeit angestellten Beamten auferlegt werden.

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