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Aktualisiert: 14. Mai 2025
Als lebenslänglich angestellte Beamte können sie nach § 59 nur durch richterliches oder schiedsrichterliches Urteil entsetzt werden, und nur »wegen grober Pflichtverletzung, wegen fortgesetzter Vernachlässigung der Obliegenheiten und wegen solcher Anstände im außerdienstlichen Verhalten, die bürgerliches Ansehen oder persönliches Vertrauen aufheben«; pensioniert können sie nur aus vertragsmäßigen Gründen werden, und Außerdienststellung kann nur durch Entsetzung oder vertragsmäßig begründete Pensionierung erfolgen.
Außerdienststellung dieser Beamten ohne vertragsmäßig begründete Dienstentlassung oder Pensionierung ist unzulässig. Vertragsmäßige Beschränkungen hinsichtlich der Tätigkeit nach etwaigem Austritt aus dem Dienst der Stiftungsbetriebe dürfen nur den gemäß § 59 auf Lebenszeit angestellten Beamten auferlegt werden.
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