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Aktualisiert: 28. Juni 2025


Müller enthält den ersten Satz nicht, sondern nur in § 1 die Bezugnahme auf die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« und im Eingang des § 2 die Einfügung: »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« als Kennzeichen der Verfügungen, denen »gemäß« die Gerichte erkennen sollen. Wie aus den Reden des Abg.

Die von Caesar als Konsul erlassenen Gesetze, an deren Aufrechterhaltung Pompeius wenigstens ebensoviel gelegen war als Caesar, verbuergten die Fortdauer der Spaltung zwischen Pompeius und der Aristokratie, deren Spitzen, namentlich Cato, fortfuhren, die Gesetze als nichtig zu behandeln, und damit den Fortbestand der Koalition.

Es mag bei den Vertraegen von Luca als selbstverstaendlich angesehen worden sein, dass Caesar von dieser rein formellen und sehr oft den Kandidaten erlassenen Verpflichtung dispensiert werde; allein das desfaellige Dekret war noch nicht ergangen, und da Pompeius jetzt im Besitz der Dekretiermaschine war, hing Caesar in dieser Hinsicht von dem guten Willen seines Nebenbuhlers ab.

Ich habe hierbei drei Punkte speziell zu erörtern: erstens die Bedeutung der Worte »innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit« im Eingang des § 1; zweitens die Auslegung der »dringenden Gründe etcin § 1, Ziffer 2; drittens die Tragweite der Worte »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen .... Verfügungen« im Eingang des § 2.

Zu spät der Eifer. Zu spät die erlassenen Steckbriefe und Streifzüge der Gendarmerie. Es konnte nicht mehr fruchten, daß man sogar den Rezatstrom aus seinem Bett leitete, um vielleicht das Mordinstrument zu entdecken, das der Unbekannte bei seiner Flucht von sich geworfen haben mochte. Was lag an diesem Dolch? Was lag an den Zeugen? Was lag an den Verhören?

Wenn die Opposition den Sieg davon trug, so wären wahrscheinlich die unter der Regierung Elisabeths erlassenen Blutgesetze streng geübt worden; die Römisch-Katholischen hatten daher die triftigsten Gründe, sich der Sache des Hofes zuzuwenden.

Als leitender Grundsatz in den beiden im Jahre 705 fuer das Cisalpinische Gallien, im Jahre 709 fuer Italien erlassenen Gemeindeordnungen ^26, von denen namentlich die letztere fuer die ganze Folgezeit Grundgesetz blieb, erscheint teils die strenge Reinigung der staedtischen Kollegien von allen unsittlichen Elementen, waehrend von politischer Polizei darin keine Spur vorkommt, teils die moeglichste Beschraenkung des Zentralisierens und die moeglichst freie Bewegung der Gemeinden, denen auch jetzt noch die Wahl der Beamten und eine wenngleich beschraenkte Zivil- und Kriminalgerichtsbarkeit verblieb.

2. alle diejenigen, welche einem von der Polizeibehörde innerhalb deren Zuständigkeit erlassenen, in ortsüblicher Weise publicirten oder sonst zu ihrer Kenntniß gelangten Verbote der im § 1 erwähnten Versammlungen zuwider dennoch an der verbotenen Versammlung theilnehmen,

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