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Die Frage, wie ein großer Meßplatz einem Zollsystem sich einfügen lasse, galt noch allgemein als ein fast unlösbares Problem; sie war bei den Verhandlungen mit Bayern-Württemberg oft erörtert und endlich zur Seite geschoben worden, da man an der Verständigung verzweifelte.

Mai 1829 wurde der Vertrag unterzeichnet. Preußen- Hessen und Bayern-Württemberg versprachen einander bis zum Jahre 1841 Zollfreiheit für alle inländischen Erzeugnisse der Natur, des Gewerbefleißes und der Kunst; nur für eine Reihe wichtiger Fabrikwaren sollte, auf Bayerns Andringen, zunächst bloß eine Zollerleichterung um 25 Prozent eintreten, bis allmählich die völlige Befreiung erfolgen könne.

Solange dieser Verein die vollständige Verschmelzung mit dem Süden hindert, müssen Preußen-Hessen und Bayern-Württemberg mindestens ihre eigenen Produkte und Fabrikate gegenseitig vom Zolle befreien. Im November eilte der Unterhändler wieder nach Berlin, diesmal mit einer förmlichen Beglaubigung versehen, und wurde von dem Könige aufs freundlichste aufgenommen.

Die königlichen Höfe wollten den großherzoglichen wohl die Gleichberechtigung beim Vortritt, doch nicht bei den Unterschriften zugestehen; nach vielem Herzeleid behalf man sich endlich, fertigte nur zwei Haupturkunden aus, die eine für Preußen-Hessen, die andere für Bayern-Württemberg gemeinsam. Dazu die begreifliche Furcht des Münchener Hofes vor der Kleinmeisterei seines Landtags.

Die Zölle auf Fabrikwaren standen niedriger als in Preußen, die auf Kolonialwaren etwas höher: vom Kaffee erhob Preußen 6 Tlr. 20 Sgr. für den Zentner, Bayern-Württemberg 15 Gulden für den um etwa 9 Prozent schwereren bayrischen Zentner.

Anders empfand die große Mehrzahl der Liberalen; sie dachte von dem Musterlande der konstitutionellen Freiheit nicht eine Geviertmeile aufzuopfern, und ihr Entschluß stand um so fester, da sie auch den Zollvereinsplänen mißtraute. Der Hauptverkehr des langgestreckten Landes ging von Norden nach Süden und konnte durch den Anschluß an Bayern-Württemberg wenig gewinnen.