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Aktualisiert: 2. Mai 2025
Ob und wie weit der Koenig in der Verwaltung des oeffentlichen Vermoegens durch Herkommen beschraenkt war, ist nicht mehr auszumachen; nur zeigt die spaetere Entwicklung, dass die Buergerschaft hierbei nie gefragt worden sein kann, wogegen es Sitte sein mochte, die Auflage des Tributum und die Verteilung des im Kriege gewonnenen Ackerlandes mit dem Senat zu beraten. ^6 Quiris quiritis oder quirinus wird von den Alten gedeutet als der Lanzentraeger, von quiris oder curis = Lanze und ire, und faellt ihnen insofern zusammen mit samnis, samnitis und sabinus, das auch bei den Alten von sa?nion, Speer, hergeleitet wird.
Als Uebergangsstadium von der Privatbewirtschaftung des Ackerlandes zur genossenschaftlichen Bewirtschaftung fordert der Kongreß, mit den Staatsdomänen, Schatullengütern, Fideikommissen, Kirchengütern, Gemeindeländereien, Bergwerken, Eisenbahnen usw. zu beginnen, und erklärt sich deshalb gegen jede Verwandlung des oben angeführten Staats- und Gemeinbesitzes in Privatbesitz.“
So wurden zum Beispiel 536 fast doppelt soviel Bundesgenossen aufgeboten als Buerger; so nach dem Ende des Hannibalischen Krieges die Buerger alle, nicht aber die Bundesgenossen verabschiedet; so die letzteren vorzugsweise fuer den Besatzungs- und den verhassten spanischen Dienst verwandt; so bei dem Triumphalgeschenk 577 den Bundesgenossen nicht wie sonst die gleiche Verehrung mit den Buergern, sondern nur die Haelfte gegeben, so dass inmitten des ausgelassenen Jubels dieses Soldatenkarnevals die zurueckgesetzten Abteilungen stumm dem Siegeswagen folgten: so erhielten bei Landanweisungen in Norditalien die Buerger je zehn, die Nichtbuerger je drei Morgen Ackerlandes.
Die besten Statistiker jener Zeit schätzten den Umfang des pflügbaren Ackerlandes und des Weidelandes auf nicht viel über die Hälfte des gesammten Flächeninhalts der Monarchie. Das Übrige bestand angeblich aus Moor, Sumpf und Waldungen. Die Richtigkeit dieser Berechnungen wird durch die Reisebücher und Landkarten des siebzehnten Jahrhunderts vollkommen bestätigt.
Selbst die roemische Rechtsueberlieferung weiss noch zu berichten, dass das Vermoegen anfaenglich in Vieh und Bodenbenutzung bestand und erst spaeter das Land unter die Buerger zu Sondereigentum aufgeteilt ward ^2. Wann und wie die Aufteilung des Ackerlandes stattgefunden hat, laesst sich nicht mehr bestimmen.
Damit also ein einziger Verschwender, unersättlich und eine grausige Pest seines Vaterlandes, einige tausend Morgen zusammenhängenden Ackerlandes mit einem einzigen Zaun umgeben kann, vertreibt man Pächter von Haus und Hof.
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