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Ferner schlug er eine Aenderung des § 108 der Gewerbeordnung vor, wonach die Streitigkeiten zwischen Unternehmern und den von ihnen beschäftigten Arbeitern durch Gewerbegerichte entschieden werden sollten, deren Vorsitzender von der obersten Justizaufsichtsbehörde des betreffenden Bundesstaats, deren Beisitzer durch die Gemeindevertretungen gewählt werden sollten.

Fritzsche und ich hatten diesem gegenüber einen Gesetzentwurf ausgearbeitet, der eine Aenderung wichtiger Bestimmungen in den Titeln 1, 2, 7, 9 und 10 der Gewerbeordnung zugunsten der Arbeiter verlangte, dem die Fraktion ihre Zustimmung erteilte. Der Gesetzentwurf forderte eine Regelung der Gefängnisarbeit, wonach diese auf Arbeiten für den Staat beschränkt werden sollte.

Freizügigkeit, Aufhebung der Paßbeschränkungen, Erleichterung der Eheschließung und Niederlassung, denen im Jahre 1869 der Entwurf einer Gewerbeordnung folgte, hatten mittlerweile Gesetzeskraft erlangt.

Andere Agitationen richteten sich gegen die im Zollparlament geplante Tabak- und Petroleumsteuer und gegen eine ganze Reihe reaktionärer Bestimmungen in dem dem norddeutschen Reichstag vorgelegten Gesetzentwurf einer Gewerbeordnung, die ich in einem Artikel in derArbeiterhallebeleuchtete.

Die nächste Session des norddeutschen Reichstags begann den 4. März 1869. Hauptgegenstand seiner Beratung war der Gesetzentwurf für eine Gewerbeordnung. Ich trat erst in der 10. Sitzung in das Haus und nahm gleich zur Generaldebatte über den Gesetzentwurf das Wort.

So blieb es bekanntlich bis zur Einführung der Diäten im Frühjahr 1906. Bei der zweiten Beratung der Gewerbeordnung stellten wir eine Anzahl Anträge, mit denen wir aber nur vereinzelt Glück hatten. Wir beantragten Bestimmungen, nach denen die Streitigkeiten betreffend Kündigungsfristen usw.

Das Auftreten der Fraktion war denn auch sofort lebhafter, selbstbewußter und energischer als in irgend einer früheren Session. Die Natur des Beratungsstoffs trug ebenfalls zu einem lebhafteren Eingreifen bei. Dem Reichstag war ein Gesetzentwurf zugegangen betreffend die Abänderung des Titels 8 der Gewerbeordnung in Verbindung mit einem Gesetzentwurf über die gegenseitigen Hilfskassen.

Zehn Jahre später wurden bei einer Revision der Gewerbeordnung von der konservativ-ultramontanen Mehrheit die Arbeitsbücher für Personen unter 21 Jahren wieder eingeführt.

Als wir im Frühjahr 1866 so weit waren, die Agitation beginnen zu können, war die Zuspitzung der Gegensätze zwischen Preußen und Oesterreich und die Erörterungen über die Lösung der deutschen Frage so weit gediehen, daß sie jedes andere Interesse in den Hintergrund drängten. Das gleiche Schicksal hatte unsere Agitation für eine Umgestaltung der sächsischen Gewerbeordnung.

Mit seinem Preßgesetzentwurf hatte aber Bismarck nicht genug. Er beantragte in derselben Session auch eine Abänderung und Verschärfung des § 153 der Gewerbeordnung, wonach unter Umständen statt der bisherigen Maximalstrafe von drei Monaten Gefängnis eine solche bis zu sechs Monaten, eventuell bis zu einem Jahre erkannt werden konnte.