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Ein großer Teil der Richter war ebenfalls vom Verfolgungsparoxysmus befallen, und so verkündeten sie Strafen von ein, zwei, drei bis zu fünf Jahren Gefängnis, der Maximalstrafe, die das Gesetz zuließ. Aeußerungen, die vordem keinen Staatsanwalt auch nur einen Augenblick aus seiner Ruhe aufgescheucht haben würden, wurden jetzt als Kardinalverbrechen angesehen und aufs härteste bestraft.
Mit seinem Preßgesetzentwurf hatte aber Bismarck nicht genug. Er beantragte in derselben Session auch eine Abänderung und Verschärfung des § 153 der Gewerbeordnung, wonach unter Umständen statt der bisherigen Maximalstrafe von drei Monaten Gefängnis eine solche bis zu sechs Monaten, eventuell bis zu einem Jahre erkannt werden konnte.