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Ferner schlug er eine Aenderung des § 108 der Gewerbeordnung vor, wonach die Streitigkeiten zwischen Unternehmern und den von ihnen beschäftigten Arbeitern durch Gewerbegerichte entschieden werden sollten, deren Vorsitzender von der obersten Justizaufsichtsbehörde des betreffenden Bundesstaats, deren Beisitzer durch die Gemeindevertretungen gewählt werden sollten.
Sie gab den Arbeitern materiell zu wenig, um sie zu befriedigen, trieb aber in ihren sozialen Konsequenzen weit über das von Bismarck Gewollte hinaus. In der gleichen Richtung wirkten die Gewerbegerichte durch das Institut der Beisitzer aus der Arbeiterschaft.