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Polizeiliche Aufforderung im Exekutiv-Verfahren. Auf Grund des § 20 des Geletes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 bezw. des § 132 des Geletes über die allgemeine Laubesverwaltung vom 30. Jüli 1883 werden Sie hiermit aufgefordert
und zwar bei Vermeidung einer Greturgstrase von Mart oder einer tägten Haftstrase Geen diese Aufforderung kann immerhalb awet Wochen nach Aushändigung bersetbeii Beschwerde bei dem KönigtichenBerrn Bonbrat zu angebracht werden. , den 22 September 1914 Die Polizeiverwaltung.
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