Vietnam or Thailand ? Vote for the TOP Country of the Week !

Aktualisiert: 4. Mai 2025


Zu § 57. Die hier gegebene strenge Umgrenzung des Pflichtverhältnisses bezweckt, den industriellen Arbeitsvertrag auf eine rechtlich gesunde, ethisch reinliche Grundlage zu stellen nämlich, unter schärfster Absage an die Idee des »Brotherrn«, das Vertragsverhältnis zu entlasten von allem Beipack an Gefolgschaftspflichten und Vasallendienst, den der Rechtsgrundsatz der Starken »denn ich bin groß und du bist klein« dem schwächeren Teil fast überall noch aufgebürdet hält.

Warum denn nun war ich zu ihnen hineingekommen in diese enge und kalte Umgrenzung? Durch viele Zimmer und Nebenzimmer tastete ich mich; ich schwankte hin und her wie ein Verlorener. Mir war, als sei ich im Begriff, in dem Meer der Befremdung zu ertrinken.

Für die Umgrenzung der auf diesen Punkt bezüglichen naturgemäß nicht im einzelnen benennbaren Pflichten finde ich aber zwei Merkmale ganz unentbehrlich, nämlich: erstens, daß auch sie, um »durch den Dienstvertrag begründet« zu sein, jedenfalls eine erkennbare Beziehung haben müssen auf den Gegenstand des ersteren, also auf die vertragsmäßige Arbeitsleistung was durch die Unterordnung auch des 7.

Im einzelnen ist zum Titel V noch folgendes zu bemerken: Zu § 57, 58. Die strenge Umgrenzung des vertragsmäßigen Pflichtverhältnisses hat bisher die Anteilnahme der Betriebsleiter und der Beamten an den persönlichen Angelegenheiten der anderen niemals behindert und braucht auch in Zukunft sie nicht zu behindern.

Zugleich, wie ich vorwärtsging, schlug der leise, langgehaltene Ton einer Violine an mein Ohr, der aus dem offenstehenden Bodenfenster eines wenig entfernten ärmlichen Hauses zu kommen schien, das, niedrig und ohne Stockwerk wie die übrigen, sich durch dieses in der Umgrenzung des Daches liegende Giebelfenster vor den andern auszeichnete. Ich stand stille.

In früheren Jahren trugen am Mendalam, wie Akam Igau sich noch erinnerte, nur die Häuptlingsfrauen Schenkelverzierungen; bei den gewöhnlichen Frauen war damals nur eine gleichmässig schwarze Bedeckung der Unterschenkel und Füsse gebräuchlich, wobei nur einige schmale Linien von natürlicher Hautfarbe als Umgrenzung rautenförmiger Flächen freigelassen wurden.

So paradox es im Augenblick vielen klingen mag das Ergebnis meiner heutigen Erörterung wird dahin gehen: daß kein Land in Deutschland in bezug auf die politischen Rechte der Bürger und auf gute gesetzliche Umgrenzung der Polizeigewalt einer besseren Rechtslage sich erfreut, als nach den jetzt geltenden Gesetzen das Großherzogtum Sachsen wenn nur diese Gesetze richtig, d. h. dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, angewandt werden;

Andere suchen