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Im einzelnen ist zum Titel V noch folgendes zu bemerken: Zu § 57, 58. Die strenge Umgrenzung des vertragsmäßigen Pflichtverhältnisses hat bisher die Anteilnahme der Betriebsleiter und der Beamten an den persönlichen Angelegenheiten der anderen niemals behindert und braucht auch in Zukunft sie nicht zu behindern.
Zu § 57. Die hier gegebene strenge Umgrenzung des Pflichtverhältnisses bezweckt, den industriellen Arbeitsvertrag auf eine rechtlich gesunde, ethisch reinliche Grundlage zu stellen nämlich, unter schärfster Absage an die Idee des »Brotherrn«, das Vertragsverhältnis zu entlasten von allem Beipack an Gefolgschaftspflichten und Vasallendienst, den der Rechtsgrundsatz der Starken »denn ich bin groß und du bist klein« dem schwächeren Teil fast überall noch aufgebürdet hält.
In dem jetzt geltenden Arbeitsvertrag der Optischen Werkstätte steht in bezug auf mehrere sehr wichtige Punkte des Pflichtverhältnisses gar nichts oder sehr wenig. So z.