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Aktualisiert: 24. Juni 2025


Jede derartige Abänderung des Statuts soll nur erfolgen nach Anhören des Stiftungskommissars und der Vorstände der Stiftungsbetriebe und mit vorläufiger Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde unter Vorbehalt der =endgültigen= Bestätigung nach Ablauf der in § 120 bezeichneten Frist.

Hinsichtlich der Ausübung seiner Funktionen regelt das Statut die Stellung des Stiftungskommissars zur Stiftungsverwaltung nach den Grundsätzen freier und direkter Stellvertretung. Von seiner Ernennung bis zu seiner Abberufung hat er seine Tätigkeit nach eigenem besten Wissen und unter eigener Verantwortung auszuüben.

Sollte infolge von staatsrechtlichen Veränderungen die Bestimmung in § 5 dieses Statuts bezüglich der Vertretung der Stiftung einmal hinfällig werden, so soll diese Vertretung, einschließlich der Bestellung des Stiftungskommissars in sinngemäßer Anwendung des § 5, und die statutengemäße Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung übergehen an diejenige Staatsbehörde, welche hinsichtlich der Universität Jena an die Stelle des als Stiftungsverwaltung fungierenden Departements des Großherzogl.

Auch in den Fällen, in welchen das Votum des Stiftungskommissars entscheidend ist sei es, daß er nach § 15 bei Dissens unter den Mitgliedern den Ausschlag gibt, sei es, daß er gemäß § 16 einen einstimmigen Beschluß noch zu sanktionieren hat ist die Grundlage des Vorgehens lediglich der auf die eine oder die andere Art statutenmäßig zustande gekommene Vorstandsbeschluß.

Ausdrückliche Zustimmung des Stiftungskommissars haben die Vorstände auch im Falle einstimmiger Beschlüsse für folgende Handlungen einzuholen: Veräußerung oder Belastung von Immobilien, Verpfändung beweglichen Inventars der Firma und Eingehen von Schuldverpflichtungen irgend einer Art, welche nicht im regelmäßigen Geschäftsgang oder in Ausführung ordnungsmäßiger Beschlüsse der Vorstände erwachsen und dementsprechende Abwickelung finden.

die Ernennung der Mitglieder der Vorstände der Betriebe gemäß den Vorschriften in §§ 25-27; die Verfügung über die Mittel der Stiftung für die in § 1, B bezeichneten Zwecke nach Maßgabe der Bestimmungen in Titel VII des Statuts. Hinsichtlich der Bestellung des Stiftungskommissars enthält das Statut keinerlei weitere Vorschriften.

Falls in einer Sache Einstimmigkeit der Geschäftsleitung nicht besteht, ein Beschluß aber gefaßt werden muß oder von einem Mitglied des Vorstandes gefordert wird, ist stets die Entscheidung des Stiftungskommissars herbeizuführen und demjenigen Votum Folge zu geben, welchem der Stiftungskommissar beitritt.

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