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Aktualisiert: 11. Juni 2025


In Wirklichkeit wird sie stets eine geschriebene Rechtsordnung sein, hinter der die souveräne Strafgewalt der im Staate organisierten Gemeinschaft steht. Wenn aber dieses gemeinschaftliche Gut ein höchster Zweck sein soll, dann müssen in dem höchsten Zwecke alle niedrigeren Zwecke notwendig enthalten sein. Diese niedrigeren Zwecke bestimmt unsere sinnlich-geistige Natur.

Ihnen stehen andere entgegen, denen sie zur Aufrechterhaltung der Rechtsordnung notwendig und darum gut erscheint. Lassen wir hier dahingestellt, ob mit dieser "Aufrechterhaltung der Rechtsordnung" überall ein klarer und widerspruchslos denkbarer Begriff sich verbindet.

Denn die Piraterie löst die Verbindung des Schiffes mit seinem Heimatstaate völlig; beide Seiten des Verhältnisses fallen weg ; nicht nur wird dem Schiffe der Schutz des Staates entzogen, so daß es dem Zugriff jeder Macht unterliegt, sondern es wird auch der Heimatstaat von seiner Verantwortlichkeit für den Bestand einer gesicherten Rechtsordnung an Bord befreit . Von dieser zweiten, weniger bedeutsamen Seite des Verhältnisses ist abgesehen, wenn als Folge der Piraterie lediglich das Recht zur Aufbringung des Piratenschiffes angegeben wird.

Eine gesunde Entwicklung wird dem wirtschaftlichen Leben seine Selbständigkeit geben und dem politischen Staate die Fähigkeit, durch die Rechtsordnung auf den Wirtschaftskörper so zu wirken, daß der einzelne Mensch seine Eingliederung in den sozialen Organismus nicht im Widerspruche mit seinem Rechtsbewußtsein empfindet.

Die Staaten sind völkerrechtlich verpflichtet, für ihr Gewaltgebiet, Staatsgebiet und staatsangehörige Schiffe, eine Rechtsordnung aufzurichten und zu tatsächlicher Durchführung zu bringen, die verhindert, daß aus ihm Angriffe auf die ausländische Rechtsgüterwelt hervorgehen . Sie haben zukünftigen Verletzungen durch Strafdrohungen und polizeiliche Maßregeln entgegenzuwirken, geschehene zu ahnden.

Da nun Selbsthilferechte wie obrigkeitliche Befugnisse einzelner Personen nur aus der innerstaatlichen Rechtsordnung abgeleitet werden können, so ist klar, daß die ganze Frage eine rein landesrechtliche ist .

Die zweite Aufgabe, die an die Schule herantritt, ist nun, den einzelnen zu gewöhnen, diesen Beruf als ein Amt zu betrachten, das nicht bloß im Interesse der eigenen Lebenshaltung und der sittlichen Selbstbehauptung auszuüben ist, sondern auch im Interesse des geordneten Staatsverbandes, der dem einzelnen die Möglichkeit gibt, unter dem Segen der Rechtsordnung und Kulturgemeinschaft seiner Arbeit und damit seinem Lebensunterhalt nachzugehen.

Der Abstand aber dieser Aufgabe von den heutigen Zuständen in Deutschland ist ein noch viel gewaltigerer, als der Abstand der bürgerlichen Rechtsordnung von der orientalischen Despotie, und deshalb kann diese Aufgabe auch nicht mit einem Schlag, sondern gleichfalls in einer langen Periode gigantischer sozialer Kämpfe vollzogen werden.

I. Der großen Aufgabe, zur Förderung ihrer Angehörigen wie zur Durchführung dringender Anforderungen der öffentlichen Moral auch in staatlosen Gebieten eine Rechtsordnung aufzurichten, ist die in der Völkerrechtsgemeinschaft vereinigte Staatenwelt in steigendem Maße gerecht geworden.

Aber anders ist es, wo eine Aenderung der bestehenden Rechtsordnung oder auch nur eine Abweichung von derselben in einem einzelnen Fall notwendig wird; und hier tritt denn auch in der roemischen Verfassung ohne Ausnahme die Buergerschaft handelnd auf, so dass ein solcher Akt der souveraenen Staatsgewalt vollzogen wird durch das Zusammenwirken der Buergerschaft und des Koenigs oder Zwischenkoenigs.

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